Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

264 8 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches. 
Präsidenten des Patentamtes!);, des Präsidenten und der ständigen 
Mitglieder des Reichsversicherungsamtes?), der Senatspräsidenten und 
Räte des Reichsmilitärgerichts?) und des Vorsitzenden und der ständigen 
Mitglieder des Aufsichtsamts für private Versicherungsunternehmungen i), 
sowie der Mitglieder des Versicherungsbeirats >). 
Ein Wahlrecht hat der Bundesrat hinsichtlich der nichtstän- 
digen Mitglieder des Aufsichtsamts für Privatversicherung, der Mitglieder 
des Reichsgesundheitsamis, von 7 Mitgliedern des Beirats für Arbeiter- 
statistik, der Mitglieder des Börsenausschusses und des Beirats für das 
Auswanderungswesen. 
4. Auch bei gewissen Regierungsakten, welche eine hervorragende 
politische Bedeutung entweder ihrer Natur nach immer haben oder 
doch unter Umständen haben können, ist die Entschließung des Kai- 
sers gebunden. Ihm steht es zwar zu, den Regierungsakt selbst for- 
mell ohne Mitwirkung des Bundesrates zu vollziehen, aber er ist dazu 
nur befugt, nachdem er die Zustimmung des Bundesrats eingeholt hat. 
Bei Ausübung der Vertretungsbefugnis für das Reich be- 
darf der Kaiser dieser Zustimmung: 
a) zur Erklärung des Krieges, es sei denn, daß ein Angriff auf das 
Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Reichsverfassung 
Art. 11, Abs. 1; 
b) zum Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten, insoweit sie 
sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 der 
Reichsverfassung in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören. 
Reichsverfassung Art. 11, Abs. 2. 
Auf dem Gebiete der inneren Politik bedarf der Kaiser eines 
zustimmenden Beschlusses des Bundesrates: 
a) zur Vollstreckung der Exekution gegen Bundesglieder. Reichs- 
verfassung Art. 17; 
b) zur Auflösung des Reichstages während der Legislaturperiode. 
Reichsverfassung Art. 24. 
5. Eine besondere Stellung nimmt der Bundesrat ein bei allen die 
Finanzwirtschaft des Reiches betreffenden Angelegenheiten. 
Hier sind ihm zum Teil Funktionen beigelegt, welche auf anderen 
Gebieten der Kaiser oder der Reichskanzler ausüben, oder welche nach 
anderen Verfassungen die Landtage den geschäftsführenden Regierungs- 
behörden gegenüber wahrnehmen, während nach der Reichsverfassung 
Bundesrat und Reichstag gleichmäßig daran Anteil nehmen. 
1) Gesetz vom 7. April 1891, $ 13 (Reichsgesetzbl. S. 83). 
2) Gesetz vom 30. Juni 1900 $ 11, Abs. 2 (Reichsgesetzbl. S. 578). 
3) Milit. Strafger.-O. 8 80, Die militär. Mitglieder werden vom Kaiser auf Vor- 
schlag der Kontingentsherren ernannt, 8 79 Abs. 2. Für den bayer. Senat besteht 
eine Ausnahme nach dem Reichsgesetz v. 9. März 1899 (Reichsgesetzbl. S. 135). 
4) Ges. v. 12. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 139), $ 70, Abs. 2. 
5) Daselbst $ 72 Abs. 1.
	        
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