Physikats- Examen, 283
umuiragen. Da die Militärärzte verbunden sind, allen ehirurgischen Operationen,
weiche den Militärpersonen nothwendig werden, eich zu untesziehen und da zu
Sesen Operationen auch das Zahnausziehen gehört, so kann es keinem Zweifel unter-Magen,
dass letzteres ebenfalls zu den Obliegenheiten der Militürirzte gehört. Es folgt
kierans sugleich die Verpfichtung der Militärärzte und zwar nicht blos der ober,
sopdass auch sämmtlicher Hülfsärzte, mit denjenigen Instrumenten versehen zu sein,
deren sie zum Zahnausziehen bedürfen, indem das Königl. Kriegsministerium erklärt
kat, dass die Militärärzte nicht davon entbunden werden könnten, sich die zu ihrer
Amisführung erforderlichen Instrumente auf ihre Kosten zu beschaffen und zu nnterkalten.
Der 8. 5 der Instruktion über dıc Versorgung der Arınee mit Arzneien und
Verbandmitteln ist hiernach dahin ru ergänzen, dass ru deu chirurgischen Instrumenten,
welche ekmmtliche Militärärzte auf ihre eigenen Kosten sich zu halten haben, such
die Instramente zum Zahnausziehen gehören.
7. Unterrioht in der Anatomie bei den Jägerbataillonen!).
Euer etc. benachrichtigt das Departement auf das geflillige Schreiben vom 3. Mai
1880, betreffend die von dem Kommando des 6. Jägerbataillons angeordneten Vorträge
über Anatomie durch einen Arzt des genannten Truppeutheils, unter Rückgabe der
Anlage, ergebenst, wie auch diesseitig dergleichen Vorträge durch Aorzte als erforderkeh
nicht erachtet werden. Das Departament hält vielmehr dafür, dass hierzu die auf
der Central-Turnanstelt ausgebildeten Officiere heranzuziehen sind. Hiernach erscheint
«s um so weniger erforderlich, dio Militärärzte durch eine besondere Verfügung zur
entsprechenden Mitwirkung anzuweisen, da eine solche überall da unzweifelhaft statt-@nden
wird, wo dieselbe durch die Vorgesetzten angeordnet resp. durch die betreffenden
j in entsprechender Weise nachgesucht werden sollte. Die Inspektion der Jüger
und Behätzen ist demnach veranlasst worden, das 6. Jüger-Bataillon und event. auch
die übrigen J tc. Bataillone mit Weisung im Sinne des Vorstehenden zu verseben
und hat feselbe ) auch bereits angezeigt, solches geschehen.
XV. Das Physikats-Ezxamen.
Wegen der allgemeinen Vorschriften über die Ablegung desselben etc.
(& Horn, Preussisches Medicinal-Wesen Bd. IL) Hier soll nur von dem
Modus die Rede sein, welchen die Militärärzte zu befolgen haben, wenn
sie sich (je nach der Censur ihrer Approbation „vorzüglich, sehr gut, gut“
2, oder 3, oder 5 Jahre nach absolvirten Staatsprüfnungen, Ministerial-Reskrip
t vom 13. Januar 1850; 20. Februar 1863) zu diesen Prüfungen
melden wollen. In dieser Beziehung gilt Folgendes:
1. Von Seiten des Königl. Ministerii der etc. Medicinal-Angelegenheiten ist, in
Folge diesfälligen Antrages den Chefs des Militir-Medicinal-Wesons, mittelst Verfügung
vom 18. Januar 1954, genehmigt worden *), dass diejenigen promovirten Militärärzte,
welche die Physikat«- "Prüfungen abzulegen beabsichtigen, den im $. 75 des Prüfungs-Beglaments
vom 1. Decembor 1325 vorgeschriebenen Ausweis darliber, „dass sie, bei
gutem, moralischen Betragen, als wissenschaftliche Aerzte, einen guten Ruf, das Vertrauen
ihrer Kranken und die Achtung ihrer Kollegen sich erworben haben“, durch
Beibringung eines, von dem betreffenden Corps-Generalarzte auszustellenden Zeugnisses
führen. Den Corps-Generalärzten wird hiervon, zur Kenntnissnahme und weiteren Mitan
die Militärärste, Nachricht gegeben, und jedem derselben zugleich ein
Exemplar der desfallsigen Verfügung des Königlichen Ministerii der etc. Medicinalnheiten
an die Königl. Regierungen und das Polizei-Präsidium zu Berlin übert,
welche jeutot wie folgt:
Der Chef des Militär-Medicinal-Wesens, General-Stabsarzt Dr. Grimm, hat darauf
‚ die Militärärzte zu der Physikats- -Prüfung auf Grund einen, den Bestimmungen
des 8. i5 des Reglements über die Staatsprlfungen vom I. Desember 1825
entsprechenden, von dem vorgesetsten Corps-General-Arzte ausgestellten und der betreffenden
Königl. Regierung einzureichenden Zeugnisses zuzulassen. Da die Corps-Gener:
te die wissenschaftliche Bildung, die ärztlichen Leistungen und die sittliche
Führung der ihnen untergebenen Militärärzte genauer kennen zu lernen Gelegenheit
baben, als dies den Civilbehörden oder den Kreis-Physikern möglich ist, so finde ich
kein Bedenken, diesem Antrags zu entsprechen. Die Königl. Regierung veranlasse ich
demnach, bei Beurtheilung der Zolnssungsfähigkeit der zu der Pbysikatsprüfung eich
!) Erl. d. Allgem. Kriegs-Depart. vom 18. Juli 1860.
2) Cirkular an die General-Aerzie v 4. Januar 1334.