Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 834. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 3283 
Aktiv legitimiert zur Stellung derartiger Anträge ist jeder, auch 
derjenige, der in dem Wahlbezirk nicht mitzustimmen befugt ist, ja 
der überhaupt kein Wahlrecht hat. Auch Weiber, Kinder, Nichtdeutsche 
können Anträge auf Berichtigung der Wahlliste stellen!, Denn es 
handelt sich hier nicht um die Geltendmachung eines subjektiven 
Rechts, sondern um eine Mitwirkung bei Erfüllung der den Orts- 
vorständen obliegenden Pflicht, die Wählerlisten so korrekt 
wie möglich herzustellen. Selbst wenn ein Wahlberechtigter, der in 
der Liste übergangen ist, ausdrücklich erklärt, daß er in dieselbe nicht 
aufgenommen werden wolle, so kann doch von jedem anderen seine 
Aufnahme verlangt werden. Es steht somit Wahlvereinen oder ein- 
zelnen für die Wahlen sich interessierenden Personen frei, die Listen 
einer umfassenden Revision zu unterwerfen und alle dabei entdeckten 
Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zur Anzeige zu bringen. 
Der Antrag ist binnen acht Tagen nach dem Beginn der vorschrifts- 
mäßig bekannt gemachten Auslegung der Listen zu stellen. Später 
erhobene Reklamationen brauchen nicht berücksichtigt zu werden. 
Die Anträge sind bei dem mit der Anfertigung der Liste betrauten 
Gemeindevorstand zu stellen, dem es freisteht, dafür einen Kommissar 
zu ernennen, oder eine Kommission niederzusetzen. Die Anträge 
müssen schriftlich eingereicht?) oder zu Protokoll erklärt werden und 
soweit sie sich auf Behauptungen stützen, welche nicht notorisch (orts- 
kundig) sind, mit den erforderlichen Beweismitteln versehen sein. 
Wird die Erinnerung sofort für begründet erachtet, so erfolgt ohne 
weiteres die Berichtigung der Liste. Ist eine Prüfung erforderlich, so 
erfolgt eine Entscheidung über den Antrag durch die zuständige Be- 
hörde°). Ein kontradiktorisches Verfahren ist in keinem Falle vorge- 
schrieben; jedoch ist es nicht ausgeschlossen, denjenigen, dessen 
Streichung beantragt worden ist, sofern es tunlich ist, zu Gehör zu 
verstatten. Die Entscheidung ist durch Vermittlung des Gemeinde- 
vorstandes den Beteiligten bekannt zu machen‘). Unter den Beteiligten 
sind wohl die Reklamanten und die auf Grund der Reklamation nach- 
träglich in die Listen aufgenommenen oder aus denselben gestrichenen 
Personen zu verstehen. Eine Rechtswirkung ist an die Unterlassung 
der Benachrichtigung übrigens nicht geknüpft. 
Gegen die Entscheidung der, zuständigen Behörde gibt es kein 
1) Mit Unrecht beschränkt Thudichum S.140 diese Befugnis auf die Bundes- 
angehörigen. 
2) Daß sie eine Namensunterschrift -haben, kann nicht als erforderlich erachtet 
werden, da die Befugnis zur Stellung solcher Anträge an keine Voraussetzung ge- 
bunden ist, es sonach unerheblich ist, von wem der Antrag ausgeht. 
3) Welche Behörde dies ist, ergibt sich aus der Anlage D zum Wahlreglement. 
In den ländlichen Bezirken ist es regelmäßig die Kreisbehörde (Landrat, Amtmann, 
Kreisdirektor, Bezirksamt), in den städtischen der Magistrat; in den Stadtkreisen in 
Elsaß-Lothringen der Bezirkspräsident. 
4) Wahlreglement 8 3, Abs. 3.
	        
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