fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 45. 
Die Gerichte und die Staatanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen 
der Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justiz- 
verwaltung Gutachten abzugeben. 
§s 46. 
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Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere 
den Geschäftsbetrieb und Verzögerungen betreffen, werden im Aufsichtswege 
erledigt. 
XII. Rechtshilfe. 
§ 47. 
Die Gerichte haben sich auch in den Angelegenheiten, welche zu der 
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechtshilfe zu leisten. 
Die Leistung der Rechtshilfe erfolgt unter entsprechender Anwendung der 
Vorschriften der §§ 158— 160, 162, 164, 167 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes. 
Eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts findet in keinem 
Falle statt. 
XIII. Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei. 
§ 48. 
Die Vorschriften der §§ 177—1185 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes über 
die Aufrechterhaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angelegenheiten, 
welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, entsprechende 
Anwendung. 
§ 49. 
Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber, ingleichen die auftretenden 
Rechtsanwälte tragen in den öffentlichen Sitzungen des Oberlandesgerichts und 
der Landgerichte eine von dem Staats-Ministerium zu bestimmende Amtstracht. 
XIV. Berathung und Abstimmung. 
50. 
In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit nicht gehören, erfolgt die Berathung und Abstimmung nach den 
Vorschriften der §§ 19.1—199 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes.
	        
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