Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 505 
auch nur diejenige Quote des tarifmäßigen Wohnungsgeldes, welche 
dem auf die Reichskasse übernommenen Besoldungsteile entspricht 
($ 35). Falls der Beamte eine Dienstwohnung inne hat oder eine be- 
sonders bewilligte Mietsentschädigung bezieht, fällt der Wohnungsgeld- 
zuschuß fort (8 34) '). 
Der Wohnungsgeldzuschuß gilt in rechtlicher Beziehung als ein 
Bestandteil des Diensteinkommens; er unterscheidet sich von der Be- 
soldung aber in zwei Punkten. Bei einer Versetzung tritt an die Stelle 
des Satzes, der dem bisherigen Wohnort entspricht, der dem neuen 
Wohnorte entsprechende ?); wenn sich der Betrag desselben dadurch 
vermindert, hat der Beamte keinen Entschädigungsanspruch. (831 Abs. 4.) 
Sodann wird bei Bemessung der Pension nicht derjenige Betrag des 
Wohnungsgeldzuschusses in Ansatz gebracht, den der Beamte tatsäch- 
lich zuletzt gehabt hat, sondern der Durchschnittssatz sämtlicher Orts- 
klassen (Gesetz 5 35). 
c) Ausnahmsweise können zu dem Diensteinkommen auch noch 
Einnahmen von unbestimmter, wechselnder Höhe treten, z. B. Ge- 
bühren, Erträge von Grundstücken, Tantiemen u. dgl. (Vgl. Reichs- 
beamtengesetz $ 42, Ziff. 2, 3, 6.) 
4. Der Anspruch auf das Diensteinkommen hört nicht auf, wenn 
die Regierung dem Beamten die Verwaltung des Amtes entzieht. Denn, 
wie bereits oben ausgeführt, ist das Staatsdienerverhältnis nicht gleich- 
bedeutend mit der Führung eines Amtes und die letztere nicht die 
wesentliche Voraussetzung für den Anspruch des Beamten auf Lebens- 
unterhalt. Auch der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte 
hat demnach diesen Anspruch: indes ermäßigt sich der Regel nach 
die Höhe desselben). Der Betrag des Diensteinkommens, welcher den 
einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten zu zahlen ist, heißt 
das Wartegeld. Dasselbe beträgt drei Vierteile des pensionsfähigen 
Diensteinkommens, jedoch nicht mehr als 12000 Mark jährlich®). Das 
Wartegeld steht im übrigen vollkommen unter den von Diensteinkom- 
men überhaupt geltenden Regeln’). Das Recht auf den Bezug des Warte- 
1) 8 34, Abs. 1 tritt für die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisen- 
bahnen erst am 1. April 1917 in Kraft. $ 47, Abs. 5, Die Vorschriften über die Dienst- 
wohnungen der Reichsbeamten sind ergangen durch den allerh. Erlaß vom 16. Febr. 
1903 (Zentralbl. S. 63); für anwendbar auf die Reichsbankbeamten erklärt durch Erl. 
v. 4. Januar 1904 (Zentralbl. S. 10). 
2) Ges. $ 31. Mit dem Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Gehalts der 
bisherigen Dienststelle aufhört, erlischt auch der Anspruch auf den mit der letz- 
teren verbundenen Wohnungsgeldzuschuß. Wird der Beamte aber an eine Stelle ver- 
setzt, mit welcher kein Wohnungsgeld, sondern Repräsentationsgeld verbunden ist, 
so beginnt der Anspruch auf das letztere erst mit dem Antritt des neuen Amtes, 
also möglicherweise mit einem späteren Zeitpunkt. 
3) Es beruht dies darauf, daß die einstweilig in den Ruhestand versetzten Be- 
amten von der Beschränkung befreit sind, Nebenämter zu übernehmen oder Gewerbe 
zu betreiben. Reichsbeamtengesetz & 16, Abs. 3. 
4) Reichsbeamtengesetz $ 26. 5) Reichsbeamtengesetz 8 27, 31.
	        
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