Metadata : Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

490  V.  Das  Abgeordnetenhaus.  5.  Reglement  v.  18.  September  1893.

zu  streichen,  wenn  nur  1  Wa
mann  zu  wählen  ist.

Es  wurde  demnächst  von  der
zweiten  Abtheilung
zur  Wahl  der  Wahlmänner  geschritten.  Der  Protokollführer
  rief  die  Namen  der  Urwähler  dieser  Abtheilung
in  der  Reihenfolge  der  Abtheilungsliste  nach  einander
auf,  wobei  mit  dem  Höchstbesteuerten  angefangen  wurde.
Die  Aufgerufenen  traten  an  den  Tisch  und  nannten
jeder  einzeln
den  Namen  desjenigen  Urwählers,  welchem  sie
ihre  Stimme  zum  Wahlmann  geben  wollten,
die  Namen  derjenigen  beiden  Urwähler,  welchen
sie  ühre  Stimme  zum  Wahlmann  geben  wollten.
Der  Protokollführer  trug  diese  Namen  in  die  Abtheilungsliste
  neben  den  Namen  der  stimmenden  Urwähler
ein,  oder  ließ  sie  von  den  Urwählern,  die  solches
wünschten,  selbst  eintragen.

Nach  Beendigung  dieses  Geschäfts  fragte  der  Wahlvorsteher,
  ob  noch  ein  Urwähler  der  zweiten  Abtheilung
seine  Stimme  abzugeben  habe.  Als  sich  niemand  weiter
meldete,  erklärte  er  die  Abstimmung  für  geschlossen.

Die  Zahl  der  Stimmenden  betrug  —

Il=  Stimmen  sind  abgegeben

für  ungültig  erklärte  Stimmen  waren
vorhanden
die  Zahl  der  gültigen  Stimmen  beträgt
  also  .  .  .  ——
und  ist  mithin  die  absolute  Mehrheit  ——
Es  haben  erhalten

Stimmen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wird  durchstrichen,  wenn
2  zu  wählen  sind.

wird  durchstrichen,  wenn

nur  1  Wahlmann  zu
wählen  ist.

 

Da  deirr  —  aus  —  —  —
die  absolute  Mehrheit  erhalten  hatte,  so  wurde  er,  als
zum  Wahlmann  gewählt,  der  Versammlung  bekannt
gemacht,  erklärte,  da  er  in  der  Versammlung  anwesend
war,  auf  Befragen,  daß  er  die  Wahl  annähme,  und

 

 

unterschrieb  zum  Zeichen  dessen.

 

Da
1)  aus.—
2)—  —  —  aus  —  —  —

die  meisten  Stimmen  und  die  absolute  Mehrheit  erhal-