Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

210 8 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung. 
kanzler keine Verantwortlichkeit treffen für Handlungen, welche er 
weder zu befehlen noch zu verbieten imstande ist, andererseits be- 
schränkt sich die Verantwortlichkeit der Minister der Einzelstaaten 
nicht auf die Beobachtung der Landesgesetze, sondern sie bezieht sich 
auf die geltenden Gesetze überhaupt, also in erster Reihe gerade auf 
die den Landesgesetzen vorgehenden Reichsgesetze. 
Il. Die unmittelbare Reichsverwaltung. 
Die für die unmittelbare Reichsverwaltung geltenden allgemeinen 
Regeln ergeben sich aus der Vergleichung mit den für die aufsicht- 
führende Verwaltung entwickelten Grundsätzen von selbst. 
1. Das Reich hat die Befugnis zur Gesetzgebung und kann dem- 
gemäß unter Benutzung der Gesetzesform der Verwaltungstätigkeit der 
Behörden bestimmte Aufgaben zuweisen, Handlungen vorschreiben 
usw., mit einem Worte die obersten Verwaltungsbefehle erteilen. 
2. Das Reich hat ferner die Befugnis, allgemeine Verwaltungsvor- 
schriften zu erlassen und Einrichtungen zum Zweck der Verwaltungstä- 
tigkeit zu treffen. Dieselben Regeln, welche oben über die Verwal- 
tungsverordnungen des Bundesrates ausgeführt worden sind, 
finden auch hier vollkommene Anwendung. 
3. Das Reich hat die Befugnis, die erforderlichen obrigkeit- 
lichen Verfügungen zu erlassen. Sofern dieselben innerhalb 
der den Reichsbehörden zustehenden Kompetenz ergangen sind, haben 
sowohl die Behörden der Einzelstaaten wie die einzelnen Angehörigen 
des Reiches die Pflicht, ihnen Gehorsam zu leisten. Die von den 
Reichsbehörden im Betriebe ihrer Verwaltungsgeschäfte abgeschlossenen 
Verträge berechtigen und verpflichten den Reichsfiskus. Alle mit 
der Verwaltungstätigkeit verbundenen Ausgaben und Einnahmen er- 
folgen für Rechnung des Reiches und unterliegen der Prüfung des 
Rechnungshofes. 
4. Die Leitung der amtlichen Tätigkeit der Verwaltungsbehörden 
steht dem Reichskanzler und den ihm unterstellten Zentralbehörden 
des Reiches zu. Die unmittelbar ausführenden Behörden sind den 
dienstlichen Befehlen und Verwaltungsvorschriften (leitenden 
Verfügungen) der vorgesetzten Behörden, wofern sie innerhalb 
der Kompetenz derselben erlassen sind, Gehorsam schuldig. Die Ver- 
antwortlichkeit für die Geschäftsführung der Reichsverwaltungsbehör- 
den lastet deshalb auf dem Reichskanzler. Für die einzelnen Ver- 
waltungszweige können verantwortliche Stellvertreter des Reichskanz- 
lers ernannt werden (siehe Bd. 1, S. 385 ff.).
	        
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