Alosterpfarreien. Congrua. Jahrragsstiftungen. 29
Schenkl Inst. jur. canon. T. I, S§S. 310,
T. II, §. 606.
Waltew's Kirchenrecht §. 202.
8) War aber einmal die Pfründe dieser organisirten
Pfarreien mit einer auf die Staatskassa
hingewiesenen baaren Kompetenz fundirt,
dann stund der k. Regierung die Befugniß nicht
mehr zu, durch Reskript des Finanzministeriums
vom 20ten September 1815
hieran eine Aenderung zu treffen. Dem k. Finanzministerium
fehlte es nicht nur überhaupt an
der Kompetenz, eine von dem Ministerlum des
Innern nach Einvernehmung der Ordinariate regulirte
Kompetenz wieder abzuändern, sondern die
k. Regierung konnte überhaupt einseitig ohne
Erholung der bischöflichen Einwilligung eine Veränderung
hievon nach ·
cap. 1 X ut ceclesiastica benelicia sine’
deminutionc conferantur.
Anmerkungen zum bayerischen Civilrechte Th. V,
Tit. 19, §. 17 lit. g, dann §. 30, Nr. 1.
Walterw's Kirchenrecht §. 224 und 261
nicht treffen; um so weniger, als schon die
Regulirung der Kompetenz nach Einvernehmung
der treffenden Ordinariate geschehen war, und
schon hiedurch die Natur eines vom Staate mit der
Kirche abgeschlossenen Vertrages angenommen hatte.
9) Noch weniger konnte aber eine solche Abänderung
nach dem Erscheinen der Verfassungsurkunde
und dem mit demselben verbundenen Konkordate
erfolgen.
Konkordat, Art. VIII. Verfassungsurkunde Tit.
IV, §. 9, Beilage V, F. 46.
So wie denn .
10)1'iberhanptjededctninutiobcncöoiinach
den Gesetzen als unzuläßig erklärt ist.
L. III, Tit. 12, X ut ecclesiastica beneficia
sine deminutionc conferantur.