Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Alosterpfarreien.  Congrua.  Jahrragsstiftungen.  29

Schenkl  Inst.  jur.  canon.  T.  I,  S§S.  310,

T.  II,  §.  606.

Waltew's  Kirchenrecht  §.  202.

8)  War  aber  einmal  die  Pfründe  dieser  organisirten
  Pfarreien  mit  einer  auf  die  Staatskassa
  hingewiesenen  baaren  Kompetenz  fundirt,
dann  stund  der  k.  Regierung  die  Befugniß  nicht
mehr  zu,  durch  Reskript  des  Finanzministeriums
  vom  20ten  September  1815
hieran  eine  Aenderung  zu  treffen.  Dem  k.  Finanzministerium
  fehlte  es  nicht  nur  überhaupt  an
der  Kompetenz,  eine  von  dem  Ministerlum  des
Innern  nach  Einvernehmung  der  Ordinariate  regulirte
  Kompetenz  wieder  abzuändern,  sondern  die
k.  Regierung  konnte  überhaupt  einseitig  ohne
Erholung  der  bischöflichen  Einwilligung  eine  Veränderung
  hievon  nach  ·

cap.  1  X  ut  ceclesiastica  benelicia  sine’
deminutionc  conferantur.
Anmerkungen  zum  bayerischen  Civilrechte  Th.  V,

Tit.  19,  §.  17  lit.  g,  dann  §.  30,  Nr.  1.

Walterw's  Kirchenrecht  §.  224  und  261
nicht  treffen;  um  so  weniger,  als  schon  die
Regulirung  der  Kompetenz  nach  Einvernehmung
der  treffenden  Ordinariate  geschehen  war,  und
schon  hiedurch  die  Natur  eines  vom  Staate  mit  der
Kirche  abgeschlossenen  Vertrages  angenommen  hatte.

9)  Noch  weniger  konnte  aber  eine  solche  Abänderung
  nach  dem  Erscheinen  der  Verfassungsurkunde
  und  dem  mit  demselben  verbundenen  Konkordate
  erfolgen.

Konkordat,  Art.  VIII.  Verfassungsurkunde  Tit.

IV,  §.  9,  Beilage  V,  F.  46.

So  wie  denn  .

10)1'iberhanptjededctninutiobcncöoiinach
  den  Gesetzen  als  unzuläßig  erklärt  ist.

L.  III,  Tit.  12,  X  ut  ecclesiastica  beneficia
  sine  deminutionc  conferantur.