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g. 4.
Aiqchgebũhren.
Für die Prüfungen und die Stempelung der selbstthätigen Registrirwaagen und
die dabei etwa erforderlichen Berichtigungsarbeiten und sonstigen Aufwendungen sind
nach Maßgabe der jedesmal erforderlich gewordenen Mühewaltungen folgende Gebühren
in Anrechnung zu bringen: «
Bei einem Füllungsgewicht von:
20, 25 50, 75 mehr
10 1g und un 48 10 18
37,6 ke 100 kg bo g mehr
.NJEJ
—
. für die vollständige Prüfung und Stempelung
einer selbstthätigen Registrirwaage mit Aus-
schluß der Gebühren für etwa erforderliche
Berichtigungarbeiten ·..
und zwar im einzelnen: "
Prüfung, einschließlich
a) für die
der
der Zuflußöffnungen. 1— 1 10 1 20| 4%
b) für die des Zählwerk44 150— 40
e) für die der eigentlichen Waaggenn 2000190 28300
d) für die der Genauigkeit der regi-
strirten HSSlli 2002 106
e) für die Stempelin 60080 2 —1— 530
2. für die Berichtigung der eigentlichen Waages3802 50 30
3. für Arbeitshülfe und verwendetes Material!1 2 80 0 80
Die unter 3 in Ansatz gebrachten Gebühren für Arbeitshülfe und verwendetes Ma-
terial bleiben für Aichungen außerhalb der Amtsstelle außer Anrechnung, sofern für die
betreffenden Mühewaltungen und Aufwendungen seitens der Betheiligten ausreichende
Fürsorge getroffen ist.
Berlin, den 12. April 1883.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.