Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Sechstes Capitel. 
Von den Finanzen. 
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1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem 
Staatshaushalte. 
Zur Beförderung einer geregelten Finanzverwaltung soll der 
Fürstl. Haushalt von dem Staatshaushalte getrennt, das ge- 
sammte, zur Bestreitung der Staatshaushaltsbedürfnisse bestimmte 
Einkommen aus den Ueberschüssen des Cammerguts und der 
Steuerverwaltung aber vereinigt werden!). 
1) Über die Zeit vor Erlaß der N. L.-O. und die Entstehung dieses und 
der folgenden Paragraphen vgl. S. 42. Die §§ 162 bis 172 sind, ab- 
gesehen von einigen Bestimmungen der 5§ 164 und 168, die schon im ersten 
Entwurf enthalten waren, ausnahmslos erst infolge der Verhandlungen über 
den Finanznebenvertrag der N. L.-O. eingefügt. Die Reihenfolge der Para- 
graphen des sechsten Kapitels entspricht der Aufeinanderfolge der Einnahme- 
quellen, mittels deren der Bedarf des Staates zu decken ist: überschüsse des 
Kammergutes (§ 162 bis 171), Erträge des werbenden Staatsvermögens 
(§ 172), Steuern (173 bis 186), Anleihen (5 187), Verkauf von Staatsgut 
(§ 189). 
8 162. 
2. Cammergut. 
Die sämmtlichen Herzogl. Domänen, Forsten, Jagden und 
Fischereien, die damit verbundenen Gefälle und Gerechtsame, 
sowie die heimfallenden Lehne, ferner die Berg- und Hüttenwerke, 
die Salinen, Glas= und Ziegelhütten, Steinbrüche, Kalk= und 
Gipsbrennereien, Braunkohlengruben und Torsstiche, die Porcellan= 
Fabrik und die Münze sollen das Cammergut bilden 1)2). 
1) Außer den Einkünften der hier aufgeführten Gliter, bzw. den erwähnten 
Gefällen und Gerechtsamen sind in früheren Zeiten bei der Kammerkasse noch 
vereinnahmt die Akzise, Meß= und Packhofsgebühren, Zölle, der Überschuß vom 
Salzmonopol, Wege= und Brückengelder, Gerichtssporteln, sämtliche Lehns- 
intraden, die Lotterie= und Posteinkünfte (vgl. § 172). Bei der engeren Ab- 
grenzung des Kammergutes war zunächst Rücksicht darauf zu nehmen, daß nach 
der Ertragefähigkeit desselben die auf den Reinertrag des Kammergutes an-
	        
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