Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

96 8 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 
Stelle der Porto- und Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen 
Aversionalsummen an die Postverwaltung gezahlt werden !). 
Die Zahlung kann nach Wahl des Absenders erfolgen entweder 
bar oder durch Verwendung von Postwertzeichen, mit deren Verkauf 
sich die Postanstalten nach näherer Anordnung der Reichspostverwal- 
tung zu befassen haben ?). Ebenso kann die Bezahlung der Gebühren 
für die Beförderung telegraphischer Depeschen anstatt in barem Gelde 
auch durch Telegraphenfreimarken erfolgen, zu deren Anfertigung und 
Verkauf die Reichstelegraphenverwaltung ermächtigt ist’. Die Fäl- 
schung und unbefugte Anfertigung von Post- und Telegraphenwert- 
zeichen sowie der wissentliche Gebrauch von falschen oder gefälschten 
Wertzeichen werden mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft‘). 
Der Gebrauch entwerteter Post- oder Telegraphenwertzeichen zur Fran- 
kierung wird als Portodefraudation mit dem vierfachen Betrage des 
defraudierten Portos bestraft’); außerdem wird mit Geldstrafe bis zu 
600 Mark bestraft, welcher wissentlich schon einmal verwendete Post- 
und Telegraphenwertzeichen nach gänzlicher oder teilweiser Entfer- 
nung des Entwertungszeichens zur Frankierung benutzt°). 
Befreit von der Zahlung des Portos sind lediglich die regierenden 
Fürsten des Deutschen Reiches, deren Gemahlinnen und Witwen in 
dem Umfange, in welchem ihnen bei Einführung des Gesetzes vom 
5. Juni 1869 die Befreiung von Portogebühren zugestanden hat. Ferner 
sind einstweilen aufrecht erhalten worden die Portovergünsti- 
gungen, welche den Personen des Militärstandes und denen der 
Reichskriegsmarine bewilligt sind. Dem Kaiser ist aber die Ermäch- 
tigung erteilt, diese Portovergünstigungen aufzuheben oder einzu- 
schränken (nicht sie auszudehnen)’’). 
Außerdem wird kein Porto erhoben in reinen Reichsdienst- 
angelegenheiten, und zwar in Bundesratssachen sowie in Militär- und 
Marineangelegenheiten ohne Einschränkung, in anderen Reichsdienst- 
angelegenheiten, wenn die Sendungen von einer Reichsbehörde abge- 
schickt oder an eine Reichsbehörde gerichtet sind und die äußere Be- 
schaffenheit usw. den reglementsmäßigen Bestimmungen entspricht. 
1) Portofreiheitsgesetz 8 11. Das Verfahren ist geregelt durch eine Verfügung 
des Generalpostamts vom 15. Dezember 1869. Sie ist abgedruckt als Anlage 7 zu 
Abschn. III, Abt. 1 der Allgemeinen Dienstanweisung. Eine Zusammenstellung der 
betreffenden Vereinbarungen bei Fischer-König S. 122. 
2) Posttaxgesetz 8 9. 
3) Gesetz vom 16. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. S. 377). 
4) Strafgesetzbuch 8 275. 
5) Postgesetz $ 27, Nr. 3. Gesetz vom 16. Mai 1869, 8 2. 
6) Strafgesetzbuch 8 276, Abs. 2 (Novelle vom 13. Mai 1891, Art. I; Reichsgesetz- 
bl. S. 107). 
7) Bortofreiheitsgesetz 81, 85 und zu letzterem Paragraphen die Uebersicht der 
einstweilen aufrechterhaltenen Portobegünstigungen bei Fischer-König, Post- 
gesetzgebung S. 118. Dieselben sind offiziell zusammengestellt in der Allgem. Dienst- 
anweisung Abschn. III, Abt 1, 8 35, 36.
	        
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