108 $ 73. Das Post- und Telegraphenwesen.
waltung des Reichs sind die jetzt geltenden Vorschriften ergangen in
dem Reglement vom 18. April 1908 (Zentralbl. S. 168 ff.); sie sind den
Vorschriften über den höheren Verwaltungsdienst nachgebildet. Es
wird unterschieden zwischen Posteleven, Postreferendaren und Post-
assessoren. Die Zulassung zum Eleven erfolgt auf Grund des Reife-
zeugnisses von einem Gymnasium, Realgymnasium oder einer Ober-
realschule; das Reichspostamt entscheidet über die Zulassung und be-
stimmt die Oberpostdirektion, die die Ausbildung zu leiten und zu
beaufsichtigen hat. Die Zahl der anzunehmenden Bewerber richtet
sich nach dem dienstlichen Bedürfnis. Die Elevenzeit beträgt min-
destens 4 Jahre, wovon das erste Jahr auf die Erlernung des tech-
nischen Dienstes und 3 Jahre auf die wissenschaftlichen Studien an
einer Universität oder technischen Hochschule entfallen (8$ 3—6).
Nach Beendigung der Studienzeit ist die Postreferendarprüfung ab-
zulegen, für welche bei den Oberpostdirektionen in Berlin, Königsberg
und Straßburg je ein aus Posträten und akademischen Lehrern be-
stehender Prüfungsrat gebildet wird. Es sind zwei schriftliche Arbeiten
in Klausur anzufertigen und es findet eine mündliche Prüfung in
wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und in französischer
und englischer Sprache statt. Der Kandidat, der die Prüfung bestan-
den hat, wird zum Postreferendar ernannt ($ 7; 8). Die Referendar-
zeit dauert 3 Jahre, während deren der Referendar in den verschiedenen
Zweigen des Post- und Telegraphendienstes beschäftigt wird (8$ 9—12).
Die zweite Prüfung wird vor dem beim Reichspostamt eingesetzten
Oberprüfungsrat abgelegt, dessen Vorsitzender und Mitglieder vom
Staatssekretär des Reichspostamts ernannt werden. Ueber die Zulassung
zur Prüfung entscheidet das Reichspostamt. Die Prüfung ist eine
schriftliche (3 Klausurarbeiten) und eine mündliche, mit welcher ein
freier Vortrag aus Akten oder über eine sonstige Aufgabe zu verbinden
ist ($ 135). Wer die zweite Prüfung bestanden hat, wird zum Post-
assessor ernannt und rückt nach der sich bietenden Gelegenheit in
höhere etatsmäßige Dienststellen der Reichspost- und Telegraphenver-
waltung ein; bis dahin wird er gegen feste Vergütung zu Aushilfen und
Vertretungen verwendet ($ 14). |
b) Für die mittlere Laufbahn im Post- und Telegraphen-
dienst werden Zivilanwärter als Postgehilfen oder als Tele-
graphengehilfen zugelassen, wenn sie die genügende Schulbildung
besitzen, körperlich geeignet sind, sich sittlich tadellos geführt haben,
frei von Schulden sind und sich während der Vorbereitungszeit ohne
Beihilfe aus der Postkasse unterhalten können; sie müssen im Alter zwi-
1) Durch Kaiserl. Erl. v. 13. Januar 1913 ist den bei den Oberpostdirektionen
als Abteilungsdirigenten angestellten Oberposträten allgemein der Rang der Ober-
regierungsräte beigelegt worden. Reichsgesetzbl. 1913, S. 19. Die Ober-Postprakti-
kanten haben den Rang der 5. Klasse der höheren Provinzialbeamten. Reichsgesetzbl.
1913, 8.1.