Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$S 75. Das Bankwesen. 147 
der Kassenrevisionen, Mitteilungen über die Ansichten des Reichsbank- 
direktoriums hinsichtlich des Ganges der Geschäfte im allgemeinen und 
über die etwa erforderlichen Maßregeln und er ist über die im Bank- 
gesetz 8 32 unter a) bis f) aufgeführten Angelegenheiten gutacht- 
lich zu hören; eine entscheidende Stimme steht ihm nicht zu. Der 
Zentralausschuß übt eine fortlaufende spezielle Kontrolle über die Ver- 
waltung der Reichsbank aus durch drei aus der Zahl seiner Mitglieder 
auf ein Jahr gewählte Deputierte, denen es zusteht, allen Sitzungen 
des Reichsbankdirektoriums mit beratender Stimme beizuwohnen und 
welche berechtigt und verpflichtet sind, in den gewöhnlichen Geschäfts- 
stunden und im Beisein eines Mitglieds des Reichsbankdirektoriums 
von dem Gange der Geschäfte Kenntnis zu nehmen, die Bücher und 
Portefeuilles der Bank einzusehen und den Kassenrevisionen beizu- 
wohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen 
Versammlungen des Zentralausschusses Bericht‘). 
Nur in drei Punkten steht dem Zentralausschuß ein Recht der 
Zustimmung und folglich auch ein Veto gegen Maßnahmen des 
Reichsbankdirektoriums und des Reichskanzlers zu; nämlich 
a)»DerAnkaufvon Effekten fürRechnung der Bank kann 
nur erfolgen, nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher 
die Fonds der Bank zu diesem Zwecke verwendet werden können, 
zuvor mit Zustimmung des Zentralausschusses festgesetzt ist«°). 
1) Bankgesetz 8 34. Vgl. hierzu Breit S. 248 fg. 
2) Bankgesetz 8 32, lit. d. Der Ausdruck „Effekten“ ist im Bankgesetz nicht 
definiert. Das preuß. allgem: Landrecht I, 2, 8 13 sagt, daß er alle beweglichen 
Sachen außer dem baren Geld und dem „Kapitalvermögen“ unter sich begreift. In 
neuerer Zeit versteht man darunter Wertpapiere mit Ausnahme der Wechsel. 
Vgl. R. Koch in v. Holtzendorffs Rechtslexikon I, S. 585; Brunner in Endemanns 
Handb. des Handelsrechts Bd. 2, S. 140, Note 2, S. 148 und namentlich K. Adler in 
Grünhuts Zeitschrift Bd. 26 (1899), S. 26. Zweifellos umfaßt derselbe daher die An- 
leihen und Renten des Reiches und der Einzelstaaten sowie die Schatzscheine 
derselben. Fraglich ist aber, ob das Diskontieren der Schatzscheine als ein 
„Ankauf“ zu erachten sei. Die Frage ist in erster Reihe nicht nach der theoretischen 
Qualifikation des Diskontogeschäftes, sondern nach dem Inhalt des Bankgesetzes selbst 
zu entscheiden. In dieser Hinsicht ist beachtenswert, daß das Bankgesetz 8 13, Ziff. 2 
„diskontieren, kaufen und verkaufen“ nebeneinander aufführt, also zwischen diskon- 
tieren und kaufen unterscheidet. Zustimmend Breit S. 246, Ziff. 2 und S. 252, 
Ziff. IV. Er unterscheidet hier zwischen diskontieren und kaufen im Widerspruch 
mit seinen Ausführungen S. 127 ff. Auch sachlich besteht ein erheblicher Unterschied, 
indem durch den Kauf von Renten das Kapital der Bank dauernd festgelegt wer- 
den kann, während im Falle der Diskontierung von Schatzscheinen der Betrag spä- 
testens in 3 Monaten wieder zurückgezahlt werden muß ($ 13, Ziff. 2 cit.).. Dies kann 
unter Umständen von der größten praktischen Wichtigkeit werden. Denn wenn der 
Reichskanzler befugt ist, der Bank den Befehl zu geben, Schatzscheine des Reichs 
und der Bundesstaaten zu diskontieren,ohne daß die Zustimmung des 
Zentralausschusses dazu erforderlich ist, so stehen bei gewissen 
Eventualitäten, z. B. einer Mobilmachung, die Mittel der Reichsbank zur Verfügung 
der Reichsregierung; im entgegengesetzten Falle dagegen, wenn nämlich die Diskon- 
tierung von Schatzscheinen ein Ankauf derselben ist, wird die Höhe des dazu zu
	        
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