150 $ 75. Das Bankwesen.
Der Bank ist es aber keineswegs untersagt, auch andere als die im S 13
des Gesetzes genannten Geschäfte abzuschließen; nur betreiben
darf sie dieselben nicht, d.h. der gewerbsmäßige Abschluß darf aut
dieselben nicht ausgedehnt werden. Die Bank könnte die ihr im S13
zugewiesenen Geschäftszweige gar nicht betreiben, ohne zahllose andere
Geschäfte, sog. Hilfs- oder Nebengeschäfte, abzuschließen, z. B. An-
schaffung von Grundstücken, von Bureau-Ausstattungsgegenständen, von
Schreibmaterialien, Mietsverträge aller Art usw. Daß die Reichsbank
zum Abschluß aller dieser Geschäfte befugt ist, kann keinem Zweifel
unterliegen. Aber auch dann, wenn die Reichsbank mit Ueberschrei-
tung des ihr gesetzlich gestatteten Geschäftsbetriebes Verträge eingeht,
sind dieselben nicht deshalb nichtig, weil sie unbefugterweise
abgeschlossen worden sind. Die Reichsbank kann vielmehr in dem-
selben Umfange wie jede juristische Person, insbesondere wie jeder
Aktienverein, vermögensrechtliche Verpflichtungen übernehmen und
Befugnisse erwerben. Die zivilrechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit
eines Rechtsverhältnisses bleibt davon ganz unberührt, daß die Ein-
gehung desselben unter Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungs-
rechts geschehen ist'!). Der Beamte, der ein derartiges Geschäft ab-
schließt, begeht aber eine Pflichtverletzung; er kann daher dis-
ziplinarisch bestraft werden und, falls das Geschäft der Reichsbank
Schaden gebracht hat, zum Ersatz desselben angehalten werden. Frag-
lich ist nur, wer zur Erhebung einer Klage auf Schadensersatz legiti-
miert ist. Selbstverständlich kann der Reichskanzler oder das Reichs-
bankdirektorium gegen einen pflichtwidrig handelnden Beamten sowohl
disziplinarisch als im Wege des Zivilprozesses einschreiten und ihn
zum Schadensersatz anhalten, und der Rechnungshof, welchem nach
829 des Bankgesetzes die Revision der Rechnungen obliegt, kann wie
bei den Reichsverwaltungen die Einziehung der zu ersetzenden Beträge
anordnen. Dagegen ist weder dem einzelnen Bankanteilseigner noch
dem Zentralausschuß noch der Generalversammlung ein Klagerecht im
Bankgesetz eingeräumt und die anologe Anwendung der Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs über Aktiengesellschaften findet nicht statt.
Wenn daher der Reichskanzler als oberster Chef der Reichsbank
den Abschluß eines Geschäftes angeordnet oder gebilligt hat, so ist zur
Anstellung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz aus dem
Grunde, daß das Geschäft gesetz- oder statutenwidrig gewesen sei, nie-
mand legitimiert; es greift vielmehr lediglich die verfassungsmäßige
(politische) Verantwortlichkeit des Reichskanzlers Platz.
2. Die räumliche Ausdehnung des Geschäftsbetriebes, d. h. die Er-
richtung von Zweigniederlassungen ist durch das Gesetz nicht normiert,
1) Dies gilt auch von solchen Geschäften der Reichsbank, welche unter Ver-
letzung des 8 35 des Bankgesetzes abgeschlossen worden sind. & 134 des BGB. findet
keine Anwendung, denn es handelt sich nicht um gesetzlich verbotene Geschäfte,
sondern um die Ueberschreitung subjektiver Beschränkungen.