Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 75. Das Bankwesen. 151 
abgesehen davon, daß die Reichsbank ihren Hauptsitz in Berlin hat. 
Die Reichsbank ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete 
Zweiganstalten zu errichten'!). Dadurch ist es ihr zugleich untersagt, 
im Auslande eine Zweigniederlassung zu errichten ?).. An welchen Orten 
des Reichsgebietes die Reichsbank Zweiganstalten errichten will, ist im 
allgemeinen ihr selbst überlassen; sie kann aber vom Bundesrat 
gezwungen werden, an bestimmten Orten Zweigniederlassungen zu er- 
richten®). Insbesondere hat der Bundesrat diejenigen größeren Plätze 
zu bestimmen, an welchen »Hauptstellen« zu errichten sind*). Die 
Errichtung von Zweiganstalten, welche dem Reichsbankdirektorium 
unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen), steht dem Reichs- 
kanzler zu; die Errichtung von Niederlassungen, welche einer anderen 
Zweiganstalt untergeordnet werden (Reichsbanknebenstellen, Komman- 
diten oder Agenturen), erfolgt seitens des Bankdirektoriums’). Die Ver- 
tretung und der Gerichtsstand der Reichsbank und ihrer Zweignieder- 
lassungen ist im S 38 des Bankgesetzes geregelt. 
3. Eine Verpflichtung der Bank, die Geschäfte, auf welche 
ihr Gewerbe sich erstreckt, mit jedem abzuschließen, welcher sich den 
bankmäßigen Bedingungen unterwirft, besteht im allgemeinen nicht‘). 
Denn teils ist im einzelnen Falle die Kreditwürdigkeit des Kontrahenten 
oder die Sicherheit der angebotenen Deckung zu prüfen, teils legt die 
Höhe der der Bank zur Verfügung stehenden Betriebsmittel dem Um- 
fange des Geschäftes gewisse Schranken auf. Dazu kommt die Rück- 
sicht auf die öffentlichrechtliche Aufgabe der Reichsbank, welche ihr 
nicht die gleiche Freiheit in ihrem Gewerbebetrieb gestattet wie sie für 
Privatgewerbebetriebe besteht. Nur in einem Falle besteht eine absolute 
gesetzliche Verpflichtung; die Bank muß nämlich Barrengold zum 
festen Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten um- 
tauschen, wobei es ihr freisteht, solches Gold auf Kosten des Abgebers 
durch die von ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden 
zu lassen‘). Wenngleich daher bei der Reichsbank der Charakter der 
1) Bankgesetz 8 12, Abs. 2. 
2) Einzelne Geschäfte im Auslande oder mit ausländischen Handelshäusern oder 
Geldinstituten abzuschließen, ist ihr unverwehrt. 
3) Bankgesetz $ 12, Abs. 3. 
4) Bankgesetz $ 36. Die Organisation der Hauptbankstellen ist daselbst gesetz- 
lich geregelt. Vgl. Breit S. 252fg. 
5) Bankgesetz 8 37. Nach der Begründung des Gesetzentw. von 1899 bestanden 
am 1. Januar 1899 294 Reichs-Bankanstalten, darunter 17 Hauptstellen und 52 Bank- 
stellen, jetzt ist die Anzahl auf 20 Hauptstellen, 76 Bankstellen und 388 Nebenstellen 
angewachsen. 
6) Anderer Ansicht Beutler, Reichsb. S. 238 ff., 250. Vgl. dagegen Breit 
S. 111, 117. 
7) Bankgesetz $ 14. Aus einem Pfunde feinen Goldes werden 139'/. Stück Kro- 
nen (1395 Mark) ausgeprägt. Reichsgesetz vom 4. Dezember 1871, 81. Die Bank 
kann also, wenn sie das Gold in Barren nicht wieder verwendet, sondern Reichsgold- 
münzen daraus anfertigen läßt, eine Prägegebühr von 3 Mark für jedes Pfund fein
	        
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