8 75. Das Bankwesen. 153
zu einem niedrigeren Prozentsatz als dem öffentlich bekannt ge-
machten Wechsel zu diskontieren. Das Gesetz vom 7. Juni 1899, Art. 7,
8 1 hat diese Befugnis anerkannt, jedoch an die Beschränkung geknüpft,
daß der öffentlich bekannt gemachte (reguläre) Prozentsatz niedriger
als 4 Prozent ist. Zugleich ist der Reichsbank die Verpflichtung auf-
erlegt, wenn sie zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt ge-
machten Prozentsatz diskontiert, diesen Satz im Reichsanzeiger — also
ebenfalls öffentlich — bekannt zu machen. Man pflegt den erniedrigten
Zinssatz als Privatdiskont, den regulären als den offiziellen zu be-
zeichnen ').
c) Lombardgeschäfte, d.h. verzinsliche Darlehen gegen Ver-
pfändung beweglicher Wertgegenstände. Welche Wertgegenstände als
Pfand verwendbar sind und in welchem Betrage sie beliehen werden
dürfen, ist im Bankgesetz 813, Ziff. 3, lit. a—e gesetzlich bestimmt?).
Zur Notendeckung dienen die Lombarddarlehen nicht (Gesetz $ 17).
Der Lombardzinsfuß ist öffentlich bekannt zu machen; er ist höher
als der Wechseldiskont. Die für die Diskontierung bestehende Be-
schränkung der Privatnotenbanken, den Diskontsatz der Reichsbank
zu unterbieten, besteht für die Lombardierung nicht.
d\ Kommissionsgeschäfte. Die Reichsbank besorgt für
Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden die Einziehung
von Forderungen (Inkassos) und nach vorheriger Deckung die Leistung
von Zahlungen sowie die Erteilung von Anweisungen oder Ueber-
weisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten ’). Sie über-
1) Das Gesetz enthält zugleich im Art. 7, 8 2 das Verbot an die Privatnoten-
banken, nicht unter dem offiziellen Diskontsatz der Reichsbank zu diskontieren, so-
bald dieser Satz 4 Proz. erreicht oder übersteigt; im übrigen nicht um mehr als
!/ı Prozent unter dem offiziellen Reichsbankdiskontsatz zu diskontieren und falls die
Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht mehr als !/s Prozent
unter diesem Satz. Der Zweck dieses Verbots besteht darin, daß in Zeiten flüssigen
Geldstandes der Reichsbank die Diskontierung nicht durch die Konkurrenz der an-
deren Notenbanken erschwert werden soll.
2) Jedoch ist die Bank selbstverständlich nicht verpflichtet, alle Papiere,
welche unter die sehr umfassenden Kategorien des $ 13 cit. fallen, zu beleihen. Der
$ 13 hat nur den Sinn, daß die Bank andere als die daselbst genannten Objekte
nicht beleihen darf. — Der $ 13 ist durch die Novelle von 1899, Art. 6 ergänzt wor-
den hinsichtlich der sogenannten Kommunalpfandbriefe. Die Bedingungen für den
Lombardverkehr der Reichsbank sind in den Allgem. Bestimmungen unter VI fest-
gestellt; daselbst auch ein Verzeichnis der beleihbaren Wertpapiere und Schuldbuch-
forderungen. Die Bedingungen sind auf dem vom Darlehensnehmer zu unterschrei-
benden Pfandschein abgedruckt.
3) Bankgesetz 8 15, Ziff.5. Für das Reich ist die Reichsbank verpflichtet,
die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen; sie ist berechtigt,
entsprechende Kassengeschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen. Bankges. 8 22
in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909. In dieser Pflicht ist enthalten die im
Bankstatut $ 11 besonders hervorgehobene Verpflichtung, das Guthaben des Reiches
unentgeltlich zu verwalten und über die für Rechnung des Reiches angenom-
menen und geleisteten Zahlungen Buch zu führen und Rechnung zu legen. Die