162 8 75. Das Bankwesen.
welche dem Zehnfachen des Betrages der von ihm ausgegebenen Wert-
zeichen gleichkommt, mindestens aber 53000 Mark beträgt!). Ebenso
ist die Verwendung ausländischer Banknoten und ihnen gleich-
zuachtender Geldwertzeichen, welche auf Reichswährung [oder eine
deutsche Landeswährung] ausgestellt sind, zu Zahlungen verboten und
mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 3000 Mark und, falls die Verwen-
dung gewerbsmäßig geschieht, neben der Geldstrafe mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bedroht’).
Mit dem in dieser Art geschützten Privilegium sind Verpflichtungen
und Einschränkungen verknüpft, welche in zwei begrifflich sehr ver-
schiedene Klassen zerfalien; die eine derselben betrifft die Ausübung
des Privilegs selbst, d. h. Ausgabe, Einlösung, Einziehung usw. der
Banknoten, die andere umfaßt Vorschriften über den Gewerbebetrieb
der Privilegierten, die zwar die Ausübung des Privilegs unmittelbar
nicht betreffen, aber mit Rücksicht auf dasselbe zur Sicherung des
Publikums erlassen sind.
1. Die Normativbestimmungen über die Ausübung des Banknoten-
privilegs bestehen in folgenden Sätzen, welche auch auf die Reichs-
bank Anwendung finden, soweit nicht im vorstehenden Abweichungen
bemerkt sind.
a) Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000
Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden °).
Dadurch ist die Stückelung der Banknoten in Zusammenhang und
Uebereinstimmung mit dem Münzsystem gebracht worden. Sollte eine
Bank diese Vorschriften verletzen, indem sie z. B. Banknoten in Um-
lauf setzt, welche auf einen geringeren Betrag als 100 Mark lauten, so
würden die Vorstände der Bank wegen »unbefugter« Banknotenausgabe
nach 8 55 des Bankgesetzes strafbar sein.
b) Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation
zum vollen Nennwerte einzulösen und sie nicht nur an ihrem Haupt-
sitz, sondern auch bei ihren Zweiganstalten jederzeit zum vollen
Nennwerte in Zahlung zu nehmen). Die bare Einlösung muß an dem
1) Bankgesetz 855. Dieselbe Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes
einer Bank, wenn die letztere mehr Noten ausgibt, als sie auszugeben befugt ist.
Bankgesetz $ 59, Ziff. 3.
2) Bankgesetz $ 57.
3) Bankgesetz $3. Die älteren in Umlauf befindlich gewesenen Banknoten,
welche auf niedrigere Beträge oder auf die früheren Landeswährungen lauteten,
mußten von den Banken eingezogen und vernichtet werden. Das Reichsgesetz
vom 21. Dezember 1874 (Reichsgesetzbl. S. 193) verbot den Banken, vom 1. Juli
1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von 50 Mark oder darunter lauten, auszu-
geben, und verpflichtete sie, bis spätestens den 30. Juni 1875 dem Reichskanzler nach-
zuweisen, daß sie alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um die Einziehung
ihrer sämtlichen nicht auf Reichswährung sowie ihrer auf Reichswährung in Beträgen
von weniger als 100 Mark lautenden Noten spätestens bis zum 31. Dezember 1875
herbeizuführen.
4) Bankgesetz $4, Abs.1. Auch für beschädigte Noten ist Ersatz zu leisten,