Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 76. Das Münzwesen. 169 
fügung des Prozeßgerichtes; dem Reichskanzler steht aber hinsichtlich 
der Einziehung und Vernichtung der Banknoten eine Kontrolle zu '). 
8 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes)*). 
Il. Allgemeine Gesichtspunkte. 
Um die staatsrechtlichen Prinzipien, auf denen die Ordnung des 
Münzwesens im Deutschen Reiche beruht, zu erkennen, ist es erfor- 
derlich, zwei Begriffe auseinander zu halten, welche die ältere Theorie 
unter dem Namen Münzregal durcheinander geworfen hat. Der eine 
dieser Begriffe, den man mit dem Namen Münzhoheit bezeichnen 
kann, ist das in der Staatsgewalt enthaltene Recht, das Münzsystem zu 
regeln; der andere ist die Ausmünzung oder Münzprägung, d.h. 
1) Die näheren Vorschriften sind in den $$ 51—53 des Bankgesetzes enthalten; 
ferner Novelle vom 7. Juni 1899, Art. 7, $ 3. 
*, Gesetzgebung. Gesetz betreffend die Ausprägung von 
Reichsgoldmünzen. Vom 4. Dezember 1871. Reichsgesetzbl. S. 404. DieM o- 
tive dazu in den Drucksachen des Reichstages 1871, II. Session, Aktenstück Nr. 50. 
Die Verhandlungen des Reichstages: Stenogr. Bericht Bd. 1, S. 225 ff., 317 ff., 453 ff. 
Münzgesetz. Vom 9. Juli 1873. Reichsgesetzbl. S. 233. Die Motive dazu 
in den Drucksachen des Reichstages 1873, Aktenstück Nr. 15. Die Verhandlungen 
des Reichstages: Stenogr. Berichte S. 117 ff., 241 ff., 521 ff. und 1352 ff. Das Gesetz 
ist durch spätere Gesetze mehrfach ergänzt und abgeändert worden. An die Stelle 
aller dieser Gesetze ist jetzt das Münzgesetz vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzhl. 
S. 507) getreten. 
Die zur Ausführung der Münzgesetze gefaßten Bundesratsbeschlüsse 
sind veröffentlicht in den Denkschriften, welche der Reichskanzler nach $ 11, Abs. 3 
des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 dem Reichstage alljährlich vorzulegen ver- 
pflichtet ist. Dieselben sind auch nach Erlaß des Münzgesetzes von 1909 in Geltung 
geblieben. Bekanntm. vom 9. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 512). 
Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld. Vom 16. Juni 1870. Bundesge- 
setzbl. S. 507 (Verbot der Ausgabe von Staatspapiergeld) und Reichsgesetz be- 
treffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. Vom 30. April 
1874. Reichsgesetzbl. S.40. Die Motive dazu in den Drucksachen des Reichstages. 
I. Sess. 1874, Bd. 2, Aktenstücke Nr. 70. Die Verhandlungen des Reichstages. Ste- 
nogr. Berichte 1874, S. 557 ff., 651 ff., 923 ff. Reichsgesetz betreffend die Einziehung 
der mit dem Datum vom 11. Juli 1874 ausgefertigten Reichskassenscheine Vom 
21. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 172). Das Gesetz vom 30. April 1874 ist abgeändert 
worden durch das Reichsgesetz vom 5. Juni 1906 (Reichsgesetzbl. S. 730). 
Literatur. Eine Verarbeitung des Gesetzgebungsmaterials in Form eines 
Kommentars zu den beiden Münzgesetzen enthält die Schrift von Soetbeer, Deutsche 
Münzverfassung, Erlangen 1874fg. Vgl. auch Hirths Annalen 1874, S. 546 ff. und 
Mandry im Archiv f. zivil. Praxis Bd. 60, S. 10fg. (1877). Die Gesetze und Bundes- 
ratsverordnungen sind abgedruckt bei Koch, Die Reichsgesetzgebung über Münz- 
und Bankwesen, 6. Aufl. 1910. Vgl. desselben Artikel in v. Stengels Wörterb. II 
S. 143 fl.; Meyer-Dochow, Verw.-R. $ 118; Zorn II, 833; Löning $ 169 fg. 
Nasse in Schönbergs Handb. der polit. Oekonomie, 2. Aufl., I, S. 334 ff.; Hänel, 
Staatsr. I, S. 668 ff.; Knapp, Staatl. Theorie des Geldes, Leipzig 1905; K. Helf- 
ferich, Das Geld. 2. Aufl., Leipzig 1910. |
	        
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