Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 76. Das Münzwesen. 181 
Kassen noch von Privatpersonen, denen sie in Zahlung angeboten 
werden, zurückgewiesen werden und sie können von neuem in Zirku- 
lation gesetzt werden). 
Goldmünzen dagegen, welche das Passiergewicht nicht erreichen, 
brauchen von niemandem in Zahlung angenommen zu werden; ihre 
Zirkulation (Verausgabung) zum vollen Nennwerte ist indes nicht unter- 
sagt. Nur den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen, 
ferner den Geld- und Kreditanstalten und.den Banken ist es verboten, 
wenn sie Goldmünzen dieser Art in Zahlung empfangen haben, die- 
selben wieder auszugeben ?). 
Alle Kassen des Reichs und der Bundesstaaten sind verpflichtet, 
abgenuizte Reichsgoldmünzen, welche das Passiergewicht nicht mehr 
erreichen, zu dem vollen Werte, zu welchem sie ausgegeben worden 
sind, anzunehmen; sie werden für Rechnung des Reiches zum Ein- 
schmelzen eingezogen). 
b) Bei den Reichsscheidemünzen ist ein Passiergewicht 
gesetzlich nicht fixiert; sie können trotz der Abnutzung auch von 
öffentlichen Kassen, welche sie in Zahlung genommen haben, wieder 
in den Verkehr gebracht werden. Eine rechtliche Verpflichtung, 
unter bestimmt gegebenen Voraussetzungen sie aus dem Verkehr zu 
ziehen oder sie umzutauschen, besteht nicht; dagegen ist die allgemeine 
Anordnung getroffen worden, daß Reichsscheidemünzen (Silber-, Nickel- 
und Kupfermünzen), welche infolge längerer Zirkulation und Abnutzung 
an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, auf 
Rechnung des Reiches einzuziehen sind ?®). 
Il. Die Herstellung der Reichsmünzen. 
1. Die Einzelstaaten haben vor Errichtung des Reiches neben der 
Münzhoheit und im engsten Zusammenhange mit derselben das Münz- 
monopol, d.h. die ausschließliche Befugnis zur Herstellung der Metall- 
geldstücke gehabt. Das Reich hat den Einzelstaaten die Münzhoheit 
entzogen, die Ausprägung der Reichsmünzen dagegen gelassen’). Das 
Reich hat keine Münzprägeanstalt errichtet oder die von den Einzel- 
das Normalgewicht und das Passiergewicht der Reichsgoldmünzen leicht feststellen 
zu können, sollen Gewichtsstücke zur Eichung und Stempelung zugelassen werden, 
welche diesen Gewichten oder einem Vielfachen derselben entsprechen. Münzges. 8 13. 
1) Das Gesetz sagt: sie gelten als vollwichtig; es schafft also eine Rechts- 
fiktion; der Beweis, daß die Münze das Normalgewicht nicht habe, ist unerheblich 
und befreit nicht von der Verpflichtung, sie anzunehmen. 
2) Gesetz vom 4. Dezember 1871, $ 9, Abs. 2. Münzges. $ 11, Abs. 2. 
3) $11, Abs. 3 ebendaselbst. Die näheren Anordnungen über das von den Reichs- 
und Landeskassen zu befolgende Verfahren sind in dem Beschluß des Bundesrates 
vom 24. März 1876, Zentralbl. S. 260, getroffen. Vgl. Helfferich S. 392 ff. 
4) Münzgesetz 8 12. Bundesratsbeschluß vom 24. März 1876 a.a. 0. 
5) Vgl. oben S. 172. Helfferich S. 347 ff., 394 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.