Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 76. Das Münzwesen. 187 
noch 25 Pfennig beträgt, bildet ein Aequivalent für die Verpflichtung 
des Reiches, die durch den Gebrauch abgenutzten und unter das Pas- 
siergewicht verringerten Goldmünzen zum vollen Nennwerte in Zah- 
lung zu nehmen und einzuziehen. (Vgl. oben S. 180.) 
d) Die Ermittlung des Feingehaltes des Goldes erfolgt auf Kosten 
des Einlieferers; von jedem Barren werden zwei Proben gemacht, wo- 
für zusammen 3 Mark zu entrichten sind !). 
IV. Die Ausgabe von Papiergeld*). 
1. Der Ausdruck Papiergeld wird in einem doppelten Sinne ver- 
standen, einem juristischen und einem unjuristischen (volkswirtschaft- 
lichen). Im juristischen Sinne ist Papiergeld das, was der Wortlaut 
aussagt: Geld aus Papier, also Geld, d.h.ein durch Rechtssatz 
als allgemeines Zahlungmiittel anerkanntes Wertzeichen. Für den Begrift 
des Geldes ist es ganz unerheblich, woraus das Material dieses 
Wertzeichens besteht, ob aus Gold oder Papier; rechtlich kommt allein 
der Rechtssatz in Betracht, durch welchen das Wertzeichen zum 
allgemeinen Zahlungsmittel von abstraktem Wert erklärt wird ?.. Im 
volkswirtschaftlichen Sinne versteht man dagegen unter Papiergeld 
außer dem wirklichen Gelde aus Papier auch alle auf eine bestimmte 
Geldsumme lautenden unverzinslichen Inhaberpapiere, welche im Pu- 
blikum tatsächlich an Stelle des Geldes zirkulieren, d. h. die man be- 
hufs Begründung oder Tilgung von Schuldverhältnissen an Zahlungs 
Statt gibt und nimmt. Papiergeld im Rechtssinn ist eine Sache 
wie Metallgeld, keine bloße Urkunde über eine Forderung; ihr Wert 
beruht nicht auf dem Material und ebensowenig auf dem »Kredit« des 
Emittenten, sondern auf dem Rechtssatz, der ihr die Geldqualität 
verleiht. Papiergeld repräsentiert im Rechtssinne niemals eine Obli- 
gation,; der Inhaber hat kein Forderungsrecht gegen irgend jemanden 
auf Einlösung; er ist nicht Gläubiger, und der Staat, welcher das Pa- 
piergeld ausgegeben hat, ist nicht Schuldner; der Inhaber ist vielmehr 
Eigentümer des papiernen Geldstücks ganz in derselben 
Art, wie er Eigentümer eines goldenenGeldstücks von gleichem 
Betrage wäre’). Der volkswirtschaftliche Begriff von Papiergeld dagegen 
1) Die näheren Anordnungen enthält der Bundesratsbeschluß vom 29. Mai 1875 
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1875 im Zentralbl. 1875, S. 349). 
*, Vgl. Koch in v. Stengels Wörterb. des Verwaltungsr. II, S. 205fg.; Helf- 
ferich S. 432 ff., 522 fg. 
2) Der richtige Begriff des Papiergeldes wird am besten entwickelt von E. J. 
Bekker im Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechts Bd. 1, S. 321 ff. und von Thöl, 
Handelsr. 5. Aufl., Bd. 1, 2, S.35. Vgl. auch Hartmann, Begriff des Geldes S. 55 £f.; 
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre, 2. Aufl., S. 46 ff.; Knapp in dem oben 
S. 169 zitierten Werk. Anders Helfferich S. 432 ff. 
3) Vgl. Thöla. a. O. und die treffenden Bemerkungen von Knies, Das Geld. 
Berlin 1873, S. 266, und von Brunner in Endemanns Handb. des Handelsr. Bd. 2, 
S. 144. Anderer Ansicht Lehmann, Zur Theorie der Wertpapiere. Marburg 1890, 
S. 48 ff.
	        
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