Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

200 $ 77. Das Maß- und Gewichtswesen. 
Reichsverfassung dem Kaiser zustehende Aufsicht über die Ausführung 
der Reichsgesetze seitens der Bundesstaaten. 
4. Die übereinstimmende Normierung des Maß- und Gewichts- 
systems und des bei der Eichung und Stempelung zu beobachtenden 
Verfahrens für das ganze Reichsgebiet hat die Wirkung, daß die von 
den Eichämtern durch die Stempelung erteilte Beglaubigung der Maße 
Gewichte, Wagen usw. nicht bloß für das Gebiet des Staates, welchem 
die Eichungsstelle angehört, sondern für das gesamte Reichsgebiet 
Wirksamkeit hat. Die von einer Eichungsstelle des Bundesgebietes 
mit dem vorschriftsmäßigen Stempelzeichen beglaubigten Maße, Ge- 
wichte und Meßwerkzeuge dürfen im ganzen Bundesgebiete im öÖffent- 
lichen Verkehr angewendet werden'). 
9. Die von den Eichbehörden zu erhebenden Gebühren werden 
vom Bundesrat festgesetzt, sind also in allen deutschen Staaten 
gleich. Für die Nacheichungsgebühren, welche nach den Vorschriften 
der jetzt geltenden Maß- und Gewichtsordnung von erheblicher finan- 
zieller Bedeutung sind, setzt der Bundesrat nur die Höchstbeträge fest, 
innerhalb deren die Landesregierungen die Gebühren zu bestimmen 
haben. Für die Höhe der Gebühren soll der Grundsatz maßgebend 
sein, daß die Gesamteinnahmen die Kosten des Eichwesens nicht: über- 
schreiten sollen (816). Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung 
hat der Bundesrat die Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 
(Reichsgesetzbl. S. 1074) beschlossen. 
6. Hinsichtlich der elektrischen Meßwerkzeuge ist die Physi- 
kalisch-lTechnische Reichsanstalt mit der Herstellung, Kontrolle und 
Aufbewahrung der Normale, der Ausgabe amtlich beglaubigter Wider- 
stände und galvanischer Normalelemente, der technischen Prüfung und 
amtlichen Beglaubigung der Meßgeräte und Normale und der Ueber- 
wachung des Prüfungswesens betraut?). Die Zuständigkeit dieser Be- 
hörde erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet mit Einschluß 
Bayerns. 
IV. Die Vermessung von Seeschiffen“) 
ist speziell geregelt durch die Schiffsvermessungsordnung 
vom 1. März 1895 (Reichsgesetzbl. S. 153) °?). Dieselbe ist vom Bundes- 
1) Maß- und Gewichtsordnung $ 21. 
2) Reichsgesetz vom 1. Juni 1898, 88 7—11. 
*), Vgl. Rud. Wagner, Handbuch des Seerechts 1, S. 167 ff. 
3) Sie ist an die Stelle der älteren Redaktionen vom 5. Juli 1872 und 20. Juni 
1888 getreten und in einigen Punkten durch Beschluß des Bundesrats vom 12. April 
1908 (Reichsgesetzbl. S. 149) abgeändert worden. Besondere Vorschriften hat der 
Bundesrat erlassen am 30. März 1895 über die Vermessung der Schiffe für die Fahrt 
durch den Suezkanal (Zentralbl. S. 96), sowie am 25. Juli 1898 über die Vermes- 
sung der ständig in den ostasiatischen Gewässern verkehrenden deutschen 
Schiffe. (Reichsgesetzbl. S. 1017). Für die Vermessung und Eichung der Binnen-
	        
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