Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

202 8 77. Das Maß- und Gewichtswesen. 
Schiffes zu ermittelnY. Das Vermessungsverfahren beruht auf dem von 
Moorsom angegebenen, seit 1854 in England eingeführten und seitdem 
von vielen Staaten angenommenen’). 
Neue, im Bau begriffene Schiffe sind zu vermessen, sobald das 
sog. Vermessungsdeck °) gelegt ist, und bei Dampfschiffen, bevor irgend- 
eine Einrichtung im Innern des Schiffes angebracht ist, welche die Auf- 
nahme der vorgeschriebenen Maße verhindern könnte. Die Erbauer 
des Schiffes sind verpflichtet, eine schriftliche Anzeige hier- 
von der zuständigen Vermessungsbehörde rechtzeitig zugehen zu lassen. 
Die.Vermessung der Aufbauten auf dem obersten Deck und der Räume 
im Innern des Schiffes erfolgt nachträglich‘. Die Rheder und 
der Führer eines jeden Schiffes sind verpflichtet, bei der Ver- 
messung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungs- 
behörde jede Hilfe und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese 
für die Ausführung des Vermessungsgeschäftes von ihnen zu bean- 
spruchen sich veranlaßt sehen; dies gilt insbesondere von den etwaigen 
Aufforderungen der Vermessungsbehörde behufs Aufräumung des 
inneren Schiffsraumes zum Zwecke der Vermessung. Ladung oder 
Ballast dürfen vor beendeter Vermessung ohne vorherige Zustimmung 
der Vermessungsbehörde nicht eingenommen werden ’). 
Werden an einem Schiff durch Umbau Veränderungen vorge- 
nommen, welche bei Aufstellung des Meßbriefes nicht berücksichtigt 
sind, oder werden diejenigen Räume verändert, welche von dem Brutto- 
raumgehalt zur Ermittlung des Nettoraumgehaltes in Abzug gebracht 
worden sind, so hat derjenige, welcher den Umbau ausführt, der zu- 
ständigen Vermessungsbehörde, oder — falls der Umbau im Auslande 
ausgeführt wurde — der Schiffsführer der Vermessungsbehörde in dem 
ersten inländischen Hafen, in welchen das Schiff einläuft, eine schrift- 
liche Anzeige von dem stattgehabten Umbau zu machen, und zwar so 
zeitig, daß die Vermessung ungehindert stattfinden kann). 
1) Ebendaselbst $ 2. Der gesamte Rauminhalt des Schiffes heißt der Brutto- 
raumgehalt und nach Abzug der Logisräume der Schiffsmannschaft, sowie der etwa 
vorhandenen Maschinen-, Dampfkessel- und Kohlenräume ($ 14) der Nettoraum- 
gehalt. 
2) Es ist in der Schiffsvermessungsordnung $ 4—16 u. 20 beschrieben. Vgl. über 
dasselbe Romberg in v. Holtzendorffs Jahrbuch Bd. 3, S. 3läff.; Wagnera.a.O. 
Ausnahmsweise kann ein abgekürztes Verfahren nach Maßgabe der $8$ 18 und 19 statt- 
finden, wenn das Schiff ganz oder teilweise beladen ist oder Umstände anderer Art 
die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren verhindern. Schiffsvermessungs- 
ordnung $ 3, Abs. 2. 
3) Vgl. über die Bedeutung dieses Wortes Schiffsvermessungsordnung 84 Abs.l. 
4) Schiffsvermessungsordnung $ 30. Bei Schiffen, welche für deutsche Rechnung 
neu erbaut werden, auch wenn sie im Auslande in Bestellung gegeben werden, sind 
von dem Besteller mindestens 4 Wochen vor der Vermessung je zwei Kopien der 
Konstruktions- und Einrichtungszeichnungen nach näherer Bestimmung des $ 31 (No- 
velle vom 1. März 1885) der Vermessungsbehörde einzureichen. 
5) Schiffsvermessungsordnung & 32. 6) Schiffsvermessungsordnung $ 33, 34.
	        
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