Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

204 8 77. Das Maß- und Gewichtswesen. 
fahren vermessenen Schiffe aber, welche in das Schiffsregister einzu- 
tragen sind, und für Schiffe, welche unter fremder Flagge fahren, darf 
die Ausfertigung der Meßbriefe erst erfolgen, nachdem die von den 
Vermessungsbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen 
durch das Reichsamt geprüft sind '). 
Die Landesbehörden haben die von ihnen für deutsche Schiffe 
ausgefertigten Meßbriefe an die Schiffsregisterbehörden mitzuteilen, in 
deren Register die Schiffe eingetragen sind oder eingetragen werden 
sollen ?). 
4. Für die Vermessung und Ausfertigung des Meßbriefes werden 
von den Einzelstaaten Gebühren erhoben, welche 5 Pfennig für jedes 
angefangene Kubikmeter des Bruttoraumgehaltes des Schiffes, minde- 
stens aber 2 Mark betragen, wenn die Vermessung nach dem voll- 
ständigen Verfahren ausgeführt wurde. Wenn die Vermessung nach 
dem abgekürzten Verfahren oder für offene Fahrzeuge ausgeführt wurde, 
wird nur die Hälfte dieser Gebühren erhoben ?). 
Wenn jedoch die Erbauer, Rheder oder Führer des Schiffes den 
ihnen nach $ 30ff. der Schiffsvermessungsordnung obliegenden Ver- 
pflichtungen nicht, oder bezüglich der Anzeigepflicht nicht rechtzeitig 
nachgekomnien sind, so werden die Gebühren auf das Doppelte er- 
höht; wenn aber bei einer von der Vermessungsbehörde veranlaßten 
Nachvermessung sich ergibt, daß unangemeldete räumliche Verände- 
rungen im Bau des Schiffes vorgenommen worden sind so werden 
die Vermessungsgebühren auf das Zehnfache erhöht‘). Diese Erhöhung 
der Gebühren hat den Charakter einer polizeilichen Ordnungsstrafe. 
9. Dem Reiche steht die Aufsicht über das Schiffsvermessungs- 
wesen zu. Dieselbe wird vom Reichskanzler ausgeübt durch 
das Schiffsvermessungsamt. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung der 
Vermessungsordnung erforderlichen Bestimmungen nach Anhörung 
der Bundesratsausschüsse für das Seewesen und für Handel und Ver- 
kehr zu erlassen °). 
6. Mit denjenigen Staaten, welche für die Schiffsvermessung ein 
1) Schiffsvermessungsordnung 8 24. 
2) Ebendaselbst $ 24, Abs. 5. In den Schiffszertifikaten wird das Ergebnis der 
Schiffsvermessung eingetragen. Vgl. das Formular der Schiffszertifikate im Zentral- 
blatt 1889, S. 229. Die vor dem 1. Januar 1889 ausgestellten Meßbriefe verloren vom 
1. Januar 1900 ab die Gültigkeit; dagegen behalten die in der Zeit vom 1. Januar 
1889 bis zum 1. Juli 1895 ausgestellten Meßbriefe bis auf weiteres ihre Gültigkeit. 
Novelle vom 1. März 1895, Art. III (Reichsgesetzbl. S. 160). 
3) Ebendaselbst $ 36, Ziff. 1. u. 2. 
4) Schiffsvermessungsordnung $ 14, 35, Abs. 2, 36, Zift. 4 u. 5. Nov. von 1908, 
Ziff. 9. Ergibt eine von der Behörde unaufgefordert vorgenommene Nachvermes- 
sung, daß räumliche Veränderungen nicht stattgefunden haben, so werden Gebühren 
für die Nachvermessung nicht erhoben. 
5) Schiffsvermessungsordnung $ 37.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.