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das Gebiet des Staates, dessen Behörde sie ausgestellt hat, sondern für
das ganze Bundesgebiet. Aus diesem Grunde müssen die Vorschriften
über den Nachweis der Befähigung für alle Bundesstaaten die näm-
lichen sein, und esist deshalb der Erlaß derselben dem Bundesrat
übertragen. Eine Approbation ist erforderlich für folgende Klassen
von Gewerbetreibenden:
a) Für Apotheker!) Die jetzt geltenden Vorschriften über die
Behörden, welche zur Erteilung der Approbation befugt sind, und über
die Prüfung, von deren Ablegung die Erteilung der Approbation ab-
hängig ist, sind vom Bundesrat erlassen am 18. Mai 1904°). Die Ab-
grenzung derjenigen Zubereitungen, Drogen und chemischen Präpa-
rate, deren Feilhaltung und Verkauf nur in Apotheken gestattet ist,
von denjenigen, welche auch anderweitig in Verkehr gebracht werden
dürfen, ist in $ 6, Abs. 2 der Gewerbeordnung einer kaiserlichen Ver-
ordnung übertragen, welche am 22. Oktober 1901 (Reichsgesetzbl. S. 380)
ergangen ist).
b) Für diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte,
Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte) oder mit gleich-
bedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer
Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen
betraut werden sollen*).. Die Vorschriften über die Behörden, welche
in den einzelnen Bundesstaaten zur Erteilung der Approbation befugt
sind, und über die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte sind
nach Maßgabe der Bundesratsbeschlüsse vom Reichskanzler verkündet
worden ’); die Vorschriften über die Fälle, in welchen eine Dispen-
sation von der Prüfung zulässig ist (Gewerbeordnung $ 29, Abs. 4),
und über das in solchen Fällen zu beobachtende Verfahren sind in
der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1869 enthalten ®).
1) Gewerbeordnung $ 29. Die Approbation als Apotheker gewährt aber nur die
persönliche Qualifikation, im ganzen Bundesgebiete das Apothekergewerbe zu
betreiben; die landesgesetzlichen Vorschriften über Errichtung und Verlegung der
Apotheken, über die Geschäftsführung, Visitationen usw. sind in Kraft erhalten
worden. Gewerbeordnung $ 6.
2) Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1904, S. 150 ff. Abänderung durch Bekannt-
machung vom 7. Dezember 1910 (Zentralbl. S. 672). Die Prüfungsordnng ist ab-
gedruckt bei Landmannl, S. 769.
3) Durch dieselbe sind die älteren Vorschriften aufgehoben worden.
4) Gewerbeordnung $ 29, Abs. 1.
5) Ueber die Prüfung der Aerzte vom 28 Mai 191 (Zentralbl. S. 136 ff.)
mit mehrfachen Aenderungen; der Zahnärzte vom 15. März 1909 (Zentralbl. S. 85 ff.) ;
der Tierärzte vom 24. Dezember 1912 (Zentralbl. 1913, S. 2).
6) Bundesgesetzbl. 1869, S. 687. Durch Beschluß des Bundesrates vom 16. Okto-
ber 1874 (Protokoll $ 381) ist der Reichskanzler ermächtigt worden, in Uebereinstim-
mung mit der zuständigen Landesregierung in besonderen Ausnahmefällen von einzel-
nen Zulassungsbedingungen Dispensation zu erteilen. Vgl. hierzu die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 15. April 1884 (Zentralbl. S. 123). — Wegen gegenseitiger
Zulassung von an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Pra-