Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

228 8 78. Die Gewerbepolizei. 
gung durch die höhere Verwaltungsbehörde (8 84. Die genelimigten 
Innungen haben die Eigenschaft juristischer Personen (8 86). Der Bei- 
tritt zu den Innungen darf Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen 
und statutarischen Anforderungen entsprechen, nicht versagt werden !), 
Der Austritt aus der (freien) Innung ist in der Regel am Schlusse jedes 
Rechnungsjahres gestattet, ausscheidende Mitglieder verlieren alle An- 
sprüche an das Innungsvermögen und, soweit nicht statutarisch ab- 
weichende Bestimmungen getroffen sind, an die von der Innung er- 
richteten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge 
verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt 
war (887a). Die aus der Errichtung und Tätigkeit der Innung er- 
wachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen 
Vermögens oder aus sonstigen Einnahmen keine Deckung finden, von 
den Innungsmitgliedern aufzubringen und können auf dem für die 
Beitreibung von Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege 
zwangsweise eingezogen werden (8 89). 
Zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der 
Innung in keiner Verbindung stehen, oder zu Beiträgen zu anderen als 
den durch Gesetz oder Statut bestimmten Aufgaben dürfen die Mit- 
glieder nicht verpflichtet werden ($ 88). Das Vermögen der Innnung 
ist abgesondert zu verwalten und zu verwahren;; Bestände sind mündel- 
sicher anzulegen; zu wichtigeren Geschäften ist die Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde erforderlich ($ 89a, 89b)?). 
Die Organe der Innung sind die Innungsversammlung, welche ent- 
weder aus allen Mitgliedern oder aus den aus ihrer Mitte gewählten 
Vertretern besteht, und der Vorstand; er wird von der Innungsver- 
sammlung auf bestimmte Zeit mittels geheimer Wahl gewählt. Für 
einzelne Angelegenheiten können besondere Ausschüsse gewählt 
werden’). 
Die Innungen sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der 
gesetzlichen und statutarischen Vorschriften ndenzurInnungge- 
hörigen Betrieben zu überwachen und von der Einrichtung der 
Betriebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten 
Räume Kenntnis zu nehmen ($ 94 c). 
Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen) 
nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Ver- 
waltung teil und wählen zu diesem Zwecke den Gesellenaus- 
Ziff. 3—5 vorgesehen, sind in „Nebenstatuten“ zusammenzufassen. $ 85. Mustersta- 
tuten für freie, sowie für Zwangsinnungen hat der Bundesrat am 19. März 1898 im 
Zentralblatt f. d. Deutsche Reich bekannt gemacht. 
1) Die Voraussetzungen, unter welchen die Aufnahme als Innungsmitglied zu- 
lässig ist, führt 8 87 auf. 
2) Ueber Innungsschiedsgerichte, deren Errichtung fakultativ ist, vgl. 88 91—91b 
der Gewerbeordnung. 
3) $ 92. Ueber die Funktionen des Vorstandes siehe $ 92a, 92c, über die Zu- 
ständigkeit der Innungsversammlung $ 3%.
	        
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