256 8 79. Der Patentschutz.
lichen Grenzen und Schranken der Gewerbefreiheit bestimmen !),
Gegenstände, welche im Reichsgebiet den Patentschutz genießen, kann
man unbehindert durch denselben vom Auslande beziehen; .nur darf
man sie nicht gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder feilhalten?),
Sie sind ferner zeitlich beschränkt auf die Dauer von fünfzehn
Jahren von dem Tage an, welcher auf die Anmeldung der Erfin-
dung folgt?®. Der Patentschutz wird aber auch für diese Zeit
nur gewährt, wofern der Berechtigte vor der Erteilung des Patents
30 Mk. bezahlt*) und außerdem mit Beginn des zweiten und jeden
folgenden Jahres eine Gebühr entrichtet, welche das erste Mal 50 Mk.
beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mk. steigt’). Es wird dadurch
verhütet, daß Beschränkungen der Gewerbefreiheit fortdauern, welche
für den Patentinhaber einen geringen oder gar keinen Vermögenswert
haben.
Wenn der Patentinhaber die für ihn geschützte Erfindung durch
eine andere verbessert, so hat er die Wahl, entweder ein Zusatzpatent
zu nehmen, für welches er außer den Kosten für die Anmeldung keine
Gebühren zu entrichten hat, welches aber mit dem Patente für die
ältere Erfindung sein Ende erreicht); oder für die Verbesserung ein
selbständiges Patent zu nehmen und dafür die vollen Gebühren zu
entrichten.
Die Wirkungen des Patentes sind ferner ausgeschlossen gegen
denjenigen, welcher bereits zurzeit der Anmeldung des Patentinhabers
die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder die zur Be-
nutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte’). Durch spe-
1) Vgl. das Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 380, S. 52 ff. Durch
Staatsverträge ist die Wirkung des Patentschutzes gegenseitig erstreckt worden.
Siehe oben S. 252, Note 4.
2) Motive von 1877, S.21. Aus demselben Grunde ist der Transit von patent-
widrigen Waren durch deutsches Reichsgebiet nicht für verboten zu erachten, wie
Gareis 8.9, Klostermann S.156 und andere annehmen; denn die Durchfuhr von
Waren bringt dieselben nicht im Reichsgebiet in Verkehr; sie vermittelt nur
den Verkehr zwischen zwei ausländischen Gebieten. KohlerS. 11l; Dambach
S. 23; LandgrafS.46 u.a.
3) Patentgesetz 8 7. Also nicht von dem Tage der Ausfertigung des Patentes an.
4) Ebendaselbst $ 8, Abs. 1. Diese Gebühr ist vor Ablauf der Aufgebotsfrist zu
entrichten, widrigenfalls die Anmeldung als zurückgenommen gilt. 8 24, Abs. 1.
Wird die Anmeldung nachträglich zurückgenommen oder das Patent versagt, so wird
die eingezahlte Jahresgebühr erstattet. $ 27, Abs. 2.
5) Ebendaselost $ 8, Abs. 2. Im Falle der Bedürftigkeit können die Gebühren
für die ersten beiden Jahre bis zum dritten Jahre gestundet, und wenn das Patent
im dritten Jahre erlischt, erlassen werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Erlaß oder
Stundung ist auch im Falle der Bedürftigkeit nicht begründet. Gareis S. 135. Die
Novelle von 1891 hat im $ 8 nähere Anordnungen über die Zahlung dieser Gebühren
aufgenommen.
6) Patentgesetz $ 7.
7) Patentgesetz $ 5, Abs. 1. Die Entscheidung darüber, ob in einem gegebenen
Falle diese Anordnung Anwendung findet, gehört nicht zur Zuständigkeit des Patent-