Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 79. Der Patentschutz. 297 
zielle Anordnung des 8 5, Abs. 3 sind endlich Einrichtungen an Fahr- 
zeugen (Schiffen, Lokomotiven, Eisenbahnwagen), welche nur vor- 
übergehend in das Inland gelangen, von den Wirkungen des Patentes 
befreit, um den internationalen Verkehr vor lästigen Beschränkungen 
zu schützen. 
Das Recht aus dem Patente (der Patentschutz) und ebenso der 
durch die erste Anmeldung der Erfindung begründete Anspruch auf 
Erteilung eines Patents sind vererblich und veräußerlich'!). 
Verletzungen des Patentschutzes ziehen teils strafrechtliche, 
teils zivilrechtliche Folgen nach sich; in dieser Beziehung gellen von 
dem Patentschutz gleichartige Rechtssätze wie von dem Schutze des 
Urheberrechts an Schriftwerken usw. Die reichsgesetzlichen Vor- 
schriften über die Wirkungen einer Patentverletzung greifen aus- 
schließlich Platz und können durch die zivilrechtlichen Bestimmungen 
der Landesgesetze nicht ergänzt werden’). 
a) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme 
des Antrages ist zulässig. Strafbar ist nur der wissentliche Pa- 
tentbruch. Die Strafe ist Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder Gefängnis 
bis zu einem Jahre°); auch ist dem Verletzten die Befugnis zuzuspre- 
chen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich be- 
kannt zu machen in einer im Urteil zu bestimmenden Art der Be- 
kanntmachung und Frist‘). Neben der Strafe kann auf Verlangen des 
Beschädigten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von 
10000 Mk. erkannt werden, für deren Zahlung die zu derselben Ver- 
urteilten als Gesamtschuldner haften. Eine erkannte Buße schließt 
die Geltendmachung eines jeden anderen Entschädigungsanspruches 
amtes,;, sondern zu der der Gerichte. Patentblatt 1878, S. 51. War die Benut- 
zung bereits eine verbreitete oder öffentlich bekannte, so wird ein Patent überhaupt 
nicht erteilt, weil die Erfindung nicht als neu zu erachten ist; es kann aber jemand 
die Erfindung bereits im geheimen benutzt haben, ohne ein Patent nachzusuchen. 
Wenn dann später ein anderer auf dieselbe Erfindung ein Patent nimmt. so soll 
durch 8 5, Abs. 1 — wie die Motive S. 21 sagen — „der berechtigte Besitzstand 
gegen die Einwirkung des später verliehenen Privilegiums gesichert werden“. Juri- 
stisch ist dies eine gesetzliche Einschränkung des Patentschutzes, die der ältere Er- 
finder, wenn er von dem Patentnehmer wegen Patentverletzung belangt wird, ein- 
redeweise entgegenhalten kann, aber kein selbständiges Recht von positivem In- 
halt, das eine aktive Geltendmachung zuläßt. Der von Gareis erfundene „Erfin- 
dungsbesitz“ ist schwerlich als ein Rechtsbegriff anzuerkennen; ebensowenig ist die 
von Seligsohn S. 35 aufgestellte Ansicht, daß durch die Verleihung des Patents 
zugleich dem Vorbenutzer ein „Recht zur Benutzung“ konstituiert werde, haltbar. 
Die richtige Auffassung findet sich bei LandgrafS. 49. 
1) Patentgesetz $ 6. Gegenstand der Veräußerung ist nicht ein „Erfindungs- 
eigentum“ oder ein „Immaterialrecht“ oder dergleichen, sondern das staatlich gewährte 
Verbietungsrecht. So auch sehr zutreffend das Reichsgericht, Entschei- 
dungen in Zivilsachen Bd. 20, S. 129. 
2) Urteil des Reichsgerichts vom 9. Juni 1888. Entscheidungen in Zivilsachen 
Ba. 21, S. 71. 
3) Patentgesetz $ 36. 4) Ebendaselbst Abs. 3.
	        
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