8 79. Der Patentschutz. 297
zielle Anordnung des 8 5, Abs. 3 sind endlich Einrichtungen an Fahr-
zeugen (Schiffen, Lokomotiven, Eisenbahnwagen), welche nur vor-
übergehend in das Inland gelangen, von den Wirkungen des Patentes
befreit, um den internationalen Verkehr vor lästigen Beschränkungen
zu schützen.
Das Recht aus dem Patente (der Patentschutz) und ebenso der
durch die erste Anmeldung der Erfindung begründete Anspruch auf
Erteilung eines Patents sind vererblich und veräußerlich'!).
Verletzungen des Patentschutzes ziehen teils strafrechtliche,
teils zivilrechtliche Folgen nach sich; in dieser Beziehung gellen von
dem Patentschutz gleichartige Rechtssätze wie von dem Schutze des
Urheberrechts an Schriftwerken usw. Die reichsgesetzlichen Vor-
schriften über die Wirkungen einer Patentverletzung greifen aus-
schließlich Platz und können durch die zivilrechtlichen Bestimmungen
der Landesgesetze nicht ergänzt werden’).
a) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. Strafbar ist nur der wissentliche Pa-
tentbruch. Die Strafe ist Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder Gefängnis
bis zu einem Jahre°); auch ist dem Verletzten die Befugnis zuzuspre-
chen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich be-
kannt zu machen in einer im Urteil zu bestimmenden Art der Be-
kanntmachung und Frist‘). Neben der Strafe kann auf Verlangen des
Beschädigten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von
10000 Mk. erkannt werden, für deren Zahlung die zu derselben Ver-
urteilten als Gesamtschuldner haften. Eine erkannte Buße schließt
die Geltendmachung eines jeden anderen Entschädigungsanspruches
amtes,;, sondern zu der der Gerichte. Patentblatt 1878, S. 51. War die Benut-
zung bereits eine verbreitete oder öffentlich bekannte, so wird ein Patent überhaupt
nicht erteilt, weil die Erfindung nicht als neu zu erachten ist; es kann aber jemand
die Erfindung bereits im geheimen benutzt haben, ohne ein Patent nachzusuchen.
Wenn dann später ein anderer auf dieselbe Erfindung ein Patent nimmt. so soll
durch 8 5, Abs. 1 — wie die Motive S. 21 sagen — „der berechtigte Besitzstand
gegen die Einwirkung des später verliehenen Privilegiums gesichert werden“. Juri-
stisch ist dies eine gesetzliche Einschränkung des Patentschutzes, die der ältere Er-
finder, wenn er von dem Patentnehmer wegen Patentverletzung belangt wird, ein-
redeweise entgegenhalten kann, aber kein selbständiges Recht von positivem In-
halt, das eine aktive Geltendmachung zuläßt. Der von Gareis erfundene „Erfin-
dungsbesitz“ ist schwerlich als ein Rechtsbegriff anzuerkennen; ebensowenig ist die
von Seligsohn S. 35 aufgestellte Ansicht, daß durch die Verleihung des Patents
zugleich dem Vorbenutzer ein „Recht zur Benutzung“ konstituiert werde, haltbar.
Die richtige Auffassung findet sich bei LandgrafS. 49.
1) Patentgesetz $ 6. Gegenstand der Veräußerung ist nicht ein „Erfindungs-
eigentum“ oder ein „Immaterialrecht“ oder dergleichen, sondern das staatlich gewährte
Verbietungsrecht. So auch sehr zutreffend das Reichsgericht, Entschei-
dungen in Zivilsachen Bd. 20, S. 129.
2) Urteil des Reichsgerichts vom 9. Juni 1888. Entscheidungen in Zivilsachen
Ba. 21, S. 71.
3) Patentgesetz $ 36. 4) Ebendaselbst Abs. 3.