276 S$ 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
($ 10, 11) und die Einrichtung der Impfinstitute ($ 9, Abs. 1) anzu-
ordnen. |
2. Die internationale Uebereinkunft, betreffend Maß-
regeln gegen die Cholera, vom 15. April 1893 (Reichsgesetzbl. 1894,
S. 345 ff... Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Regierungen,
einander sofort Nachricht zu geben, sobald sich ein Choleraheerd ge-
bildet hat; infolge dessen wird die Einführung der Anzeigepflicht
für die Aerzte bei Cholerafällen den beteiligten Regierungen »empfohlen«.
Im übrigen hat die Uebereinkunft im wesentlichen den Zweck, un-
nötige Maßregeln, durch welche der Personen- und Warenverkehr be-
lästigt oder verhindert wird, auszuschließen. Besondere Bestimmungen
sind für die Behandlung verseuchter oder verdächtiger Schiffe verein-
bart worden !).
Die internationale Sanitätskonvention vom 3. April
1894 nebst Zusatzerklärung vom 30. Oktober 1897 (Reichsgesetzbl. 1898,
Ss. 975 ff.) betrifft die ärztliche Revision und Desinfektion der aus dem
Indischen Ozean und Ozeanien kommenden Pilgerschiffe und der auf
denselben befindlichen Personen und Gegenstände, Vorsichtsmaßregeln
während der Fahrt, sowie die Einrichtung von Sanitätsposten.
Die internationale Uebereinkunft vom 19. März 1897
betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung der
Pest (Reichsgesetzbl. 1900, S. 43ff.) enthält außer der Verpflichtung
der Regierungen zu sofortiger Mitteilung sehr eingehende Bestimmungen
über die Revision und Desinfektion von Schiffen, welche aus ver-
seuchten Häfen kommen, namentlich über Pilgerschiffe. Die Vor-
schriften sind denen der Sanitätskonvention gleichartig, jedoch noch
strenger.
Die internationale Uebereinkunft, betreffend Maßregeln
gegen Pest, Cholera und Gelbfiber vom 3. Dezember 1903 (Reichsge-
setzbl. 1907, S. 425), welche von der Mehrzahl der zivilisierten Staaten
abgeschlossen worden ist. Sie enthält Vorschriften über die Benach-
richtigung und weitere Mitteilungen von dem ersten Auftreten der Pest
und Cholera im Gebiet eines Staates an die anderen Vertrags-
staaten; über die Voraussetzungen, unter denen ein örtlicher Bezirk
als verseucht oder wieder rein anzusehen ist, ferner über die Abwehr-
maßregeln der anderen Länder gegen die für verseucht erklärten Ge-
biete; insbesondere über die Desinfektion, Einfuhr und Durchfuhr von
Waren und Reisegepäck und Maßnahmen in den Häfen und an den
Landesgrenzen, und besondere Vorschriften hinsichtlich der außereu-
ropäischen Länder (Art. 46ff.) und für die Pilgerfahrten (Art. 86 ff.).
1) Die Anlage II der Uebereinkunft betrifft Maßregeln in betreff der die Donau
stromaufwärts fahrenden Schiffe, welche aus einem verseuchten Hafen kommen. Eine
besondere Vereinbarung zur Bekämpfung der Cholera ist mit Rußland am 2. Mai
1907 abgeschlossen worden; sie ist abgedruckt in der Zeitschr. f. Völkerr. und Bundes-
staatsr. Bd. 3 S. 175.