Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

282 & 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei. 
auf alle nutzbaren Haustiere, einschließlich der Hunde, der Katzen 
und des Geflügels. Das Gesetz enthält eingehende Vorschriften über 
die Maßregeln behufs Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande, 
zur Bekämpfung von Viehseuchen im Inlande, behufs des Schutzes 
gegen Seuchengefahr und über die veterinärpolizeiliche Kontrolle der 
Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser. Für die im $ 10 
aufgeführten Seuchen besteht die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige 
bei der Polizeibehörde oder einer anderen von der Landesregierung 
zu bezeichnenden Stelle; diese Pflicht liest dem Besitzer der kranken 
oder verdächtigen Tiere und den im 8 9 aufgeführten Personen ob. 
Ist der Ausbruch einer Seuche oder der Verdacht eines Seuchenaus- 
bruchs zur Kenntnis der Polizeibehörde gelangt, so hat sie sofort den 
beamteten Tierarzt zuzuziehen und dieser hat die Art, den Stand und 
die Ursache der Krankheit zu ermitteln und festzustellen, ob der Aus- 
bruch der Seuche erfolgt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs 
begründet ist. Wenn dies der Fall ist, so hat die Polizeibehörde die 
erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den dazu 
erlassenen Vorschriften zu treffen und wirksam durchzuführen (8 13 ff.) 
Die gegen die Seuchengefahr allgemein und gegen die einzelnen 
Seuchen besonders zu treffenden oder zulässigen Schutzmaßregeln sind 
in den 88 17—65 des Gesetzes aufgeführt. Das Gesetz schreibt ferner vor, 
daß für die auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach dieser An- 
ordnung an der Seuche gefallenen, sowie nach Ausführung einer poli- 
zeilich angeordneten Impfung eingegangenen Tiere, vorbehaltlich der 
im Reichsgesetz selbst bezeichneten Ausnahmen, eine Entschädigung 
gewährt werden muß (Gesetz & 66). Die Bestimmungen darüber, von 
wem die Entschädigung zn gewähren, wie dieselbe aufzubringen ist 
und wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzu- 
stellen ist, sind von den Einzelstaaten zu treffen ($ 67'). Die Grundsätze 
über die Höhe der zu leistenden Entschädigung sind im 8 67 bis 73 vor- 
gezeichnet. Die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
des Gesetzes ist mit hohen Strafen bedroht, die fahrlässige mit Geld- 
strafe von 10—150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche. 
($ 74—76). Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich 
bei Ausführung dieser Maßregeln gegenseitig zu unterstützen (8 D). 
Die Zuständigkeit des Reichs ist auf die Beaufsichtigung 
der Einzelstaaten gemäß Art. 17 der Reichsverfassung beschränkt, je- 
doch ist der Bundesrat durch 8 79 ermächtigt, die näheren Vorschrif- 
schriften beschlossen. Bekanntmachung vom 25. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 
S. 3—-138). Vgl. ferner die Bestimmungen über die Viehseuchenstatistik im Zentralbl. 
1912 S. 381. 
1) Das Reichsgesetz S 67 Abs. 2 ermächtigt die „Landesregierungen“, 
soweit landesgesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, Anordnungen zu treffen, 
daß die Entschädigung für getötete Tiere durch Beiträge der Besitzer der betref- 
fenden Tiergattungen aufgebracht werden. In vielen Bundesstaaten hat eine Rege- 
lung durch Landesgesetz stattgefunden.
	        
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