284 $& 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
Requisitionen der kompetenten Verwaltungsbehörden im erforderlichen
Umfang zu entsprechen ($ 14, Abs. 1).
Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest er-
lassenen Vieheinfuhrverbote sind durch das Reichsgesetz vom 21. Mai
1878 (Reichsgesetzbl. S. 95) unter Strafe gestellt, welche erheblich
höher ist als die im 8 328 des Strafgesetzbuches angedrohte; auch
sind die fahrlässige Begehung des Delikts und der Versuch für strafbar
erklärt.
Die Handhabung der reichsgesetzlichen Vorschriften ist Sache der
Landesregierungen;; jedoch ist die Zuständigkeit des Reichs über die
regelmäßige Ueberwachung der Ausführung in einzelnen Punkten er-
weitert worden, nämlich:
a) Der Kaiser ist ermächtigt, eine allgemeine Instruktion zu er-
lassen, welche den von den Einzelstaaten zu treffenden Bestimmungen
zur Grundlage dient (Gesetz $8 81).
b) Der Reichskanzler ist ermächtigt, erforderlichenfalls ?)
selbständig Anordnungen zu treffen oder einen Reichskommissar zu
bestellen, welcher die Landesbehörden unmittelbar mit Anweisung
zu versehen hat. Auch hat der Reichskommissar dafür zu sorgen,
daß, wenn die Gebiete mehrerer Bundesstaaten von der Rinderpest
betroffen werden, unter den Maßregeln der Landesbehörden: Einheit
hergestellt und erhalten wird ($ 12).
c) Für die auf Anordnung der Behörden getöteten Tiere, vernich-
teten Sachen und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig
erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Tiere wird der durch Taxa-
toren festzustellende gemeine Wert aus der Reichskasse ver-
gütet ($ 3). Ebenso fallen sämtliche Mehrkosten, welche durch die
geleistete militärische Hilfe entstehen, der Reichskasse zur Last ($ 14,
Abs. 2).
3. Das Gesetz gegen die Rinderpest hat im 5 6 den Eisenbahnen
die Desinfektion der zum Transport benutzten Wagen vorgeschrieben.
Diese Bestimmung ist ersetzt und erweitert worden durch das Reichs-
gesetz vom 25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von An-
steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (Reichsge-
setzbl. S. 163), welches die Desinfektion der Eisenbahnwagen nach
jedesmaligem Gebrauch zum Viehtransport vorschreibt, auch wenn
keine besondere Seuchengefahr vorhanden ist. Der Bundesrat ist
ermächtigt, Ausnahmen unter gewissen Beschränkungen zuzulassen
(Gesetz $ 3) und allgemeine Normen aufzustellen für die von den
Landesregierungen zu erlassenden Bestimmungen über das Verfahren,
über Art und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen und über die
1) Die jetzt geltende Instruktion ist vom 9. Juni 1873 (Reichsgesetzbl. S. 147).
2) Auch ohne daß die in $ 4, Abs. 3 des Viehseuchengesetzes erforäerten Vor-
aussetzungen vorhanden sind.