$ 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei. 285
Höhe der Gebühren ($ 4)!). Die Verletzung der ergangenen Anord-
nungen seitens der im Eisenbahndienst beschäftigten Personen ist mit
strengen Strafen bedroht (8 5).
4. Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der
Bundesrat ferner Anordnungen getroffen über die Beseitigung von An-
steckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisen-
bahnen durch Verordnung vom 2. Februar 1899. Diese Anordnungen
sind im Reichsgesetzblatt S. 11 fg. veröffentlicht worden, sollen also
die Bedeutung von Rechtsvorschriften haben?) Die Eisenbahnauf-
sichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinärpolizeibe-
hörden geeignete Kontrolleinrichtungen zur Durchführung dieser Be-
stimmungen zu treffen (Verordnung $ 6). Auf die bayrischen Bahnen
können diese Anordnungen nach Art. 46, Abs. 2 der Reichsverfassung
keine Anwendung finden.
9. Gleichzeitig mit dem Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 und
zur Ergänzung desselben ist das Reichsgesetz, betreffend die Be-
seitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 (Reichsge-
setzbl. S. 248) in Kraft getreten. Dazu sind Ausführungsvorschriften
vom 29. März 1912 (Reichsgesetzbl. S. 230) ergangen. Das Gesetz be-
fiehlt die unschädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile aller
gefallenen oder getöteten, in $ 1 aufgeführten Haustiere und bestimmt
im 8 2 auf welche Arten die unschädliche Beseitigung zu erfolgen
hat. Dem »Landesrechte« bleibt die Befugnis, weitergehende Vorschrif-
ten zu erlassen ($ 3,4). Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. ($ 5). Die in anderen Reichsge-
setzen und in den dazu erlassenen oder noch zu erlassenden Aus-
führungsbestiimmungen enthaltenen Vorschriften über die Beseitigung
von Tierkadavern bleiben durch dieses Gesetz unberührt. (8 6).
6. Zur Verhütung und Verbreitung von Viehseuchen ist das Ueber-
einkommen mit Desterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891
(Reichsgesetzbl. 1892, S. 90 ff.) geschlossen worden, welches für die
Dauer des Handels- und Zollvertrages in Wirksamkeit bleibt. Außer
der Vereinbarung der erforderlichen Kontrollmaßregeln und der Zu-
lassung von Verkehrsbeschränkungen haben sich die beiden Reiche
gegenseitig die Befugnis eingeräumt, durch Kommissare in dem Ge-
biete des anderen Teiles Erkundigungen über den Gesund-
heitszustand der Viehbestände usw. und über die Durchführung der
bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften an Ort und Stelle ein-
ziehen zu lassen, ohne daß es einer vorgängigen Anmeldung der Kom-
missare bedarf. Die Behörden sind allgemein anzuweisen, den Kom-
—
1) Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 16. Juli 1904 sind im Reichs-
gesetzbl. S. 311 verkündigt worden.
2) Die Herleitung der Zuständigkeit des Bundesrates aus Art. 42 u. 43 der Reichs-
verfassung unterliegt allerdings sehr erheblichen Bedenken.