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missaren des anderen Teils auf Wunsch Unterstützung zu gewähren
und Auskunft zu erteilen (& 7). |
8 82. Die Arbeiterversorgung*).
I. Die Geschichte der Gesetzgebung.
Die Fürsorge für Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn ar-
beiten, und für andere Personen, welche in ähnlicher wirtschaftlicher
Lage sich befinden, falls sie durch Krankheit, Unfälle oder Invalidität
erwerbsunfähig oder im Erwerbe beeinträchtigt werden, ist allmählich
durchgeführt, fortschreitend erweitert und reichsgesetzlich geregelt
worden. Die Gesetze zerfallen in drei Gruppen, welche die Kranken-
versicherung, Unfallversicherung und die Invaliditätsversicherung be-
treffen. Diese Zersplitterung der Gesetzgebung war mit erheblichen
Nachteilen verbunden, indem die einzelnen Gesetze unter sich teil-
weise übereinstimmten, teilweise von einander abwichen und im gan-
zen wenig übersichtlich waren und indem zur Entscheidung der zahl-
reichen Streitfälle eine große Anzahl verschiedener Behörden berufen
war. Die Gesetze mußten auf weitere Personenkreise ausgedehnt
und nach den, in der Praxis gemachten Erfahrungen in vielen Be-
*, Die sehr reiche Literatur über das Arbeiterversicherungsrecht nach den
früheren Gesetzen ist durch den Erlaf3 der Reichsversicherungsordnung zum größten
Teil veraltet; ein Verzeichnis derselben gibt Frankenstein, Bibliographie des
Arbeiterversicherungswesens im Deutschen Reich 1895. Noch jetzt beachtenswert
und bedeutend sind: Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung 2 Bde., Berlin
1893/95. Piloty, Arbeiterversicherungsgesetze 3 Bde., 2. Aufl., München 1904. Wey]l,
Lehrb. des Reichsversicherungsrechts, Leipzig 1894; Funke-Hering, Buch der
Arbeiterversicherung, Berlin 1905; Laßin der Enzyklopädie von Holtzendorf-Köhler II,
S. 761 ff.; Seydel, Bayer. Staatsr., 2. Aufl. 1896, Bd. 3.. S. 140 ff.;, Zorn, Staatsr.,
2. Aufl., Bd. 2, S. 179ff.; Meyer-Dochow, Verwaltungsr. 8 262. Geschichte und
Wirkungskreis des Reichsversicherungsamts, Sonderabdruck aus dem Handb. der Un-
fallversicherung, Leipzig 1911. (8. Aufl., 3. Bd.). — Die wichtigsten Abänderungen des
bisherigen Rechts durch die Reichsversicherungsordnung sind dargestellt von Rosin
im Jahrb. des öffentl. Rechts, Bd. 6 (1912) S. 1 ff. und von Piloty in Seufferts Bl.
für Rechtsanwendung von 1912, S. 1 ff., 57 ff. 84 ff. Eine sehr brauchbare Handausgabe
der Reichsversicherungsordnung mit Anmerkungen ist veranstaltet von Stier-Somlo,
München (Beck) 1913. Ausführliche Kommentare zur Reichsversicherungsordnung
sind bearbeitet worden in der Regel von mehreren Verfassern, welche die Bearbei-
tung der einzelnen Bücher unter sich verteilt haben, nämlich von Düttmann, Ap-
pelius, Brunn, v. Frankenberg, Lange, Mainel, Saucke, Seelmann, Altenburg, 4 Bde;
ferner Köhler, Biesenberger, Schäffer und Schall, Stuttgart 1911; sodann Manes,
Mentzel u. Schulz, Leipzig 1912, 4 Bde. u. 1 Ergänzungsband; Gugel und Schmidt,
Berlin 1912. (Vgl. die Besprechungen im Arch. f. öffentl. Recht 1912, S. 613.) Ferner
Hanow, Hoffmann, Lehmann, Bde. 1912 fg. Dannenberg, Hannel
und Stempel, Reichsversicherungsordnung nebst Einf. Gesetz, 5 Bde., Leipzig 1912.
Die Literatur über die Versicherung der Angestellten siehe unten. Eine vortreffliche
systematische Uebersicht des jetzt geltenden Rechts gibt das Werk von Kaskel
und Sitzler, Grundriß des sozialen Versicherungsrechts, Berlin 1912. Daselbst
S. 15 ff. eine ausführliche Angabe der Literatur.