Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 82. Die Arbeiterversorgung. 297 
gezogenen Grenzen durch die Satzung näher bestimmt werden. Die Mit- 
glieder der Organe verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt 
und werden durch Wahl berufen. Wählbar sind nur volljährige Deutsche, 
es sei denn, daß ihnen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
durch strafgerichtliche Verurteilung entzogen ist oder sie infolge ge- 
richtlicher Anordnung in der Verfügung überihr Vermögen beschränkt 
sind. 8 12. Die Organe sind zusammengesetzt aus Vertretern der 
Arbeitgeber und der Versicherten, welche nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl gewählt werden !.. Die Wahl ist geheim; die Wahl- 
periode dauert vier Jahre. Unternehmer oder andere Arbeitgeber 
dürfen die Wahl nur aus den im $ 17 aufgeführten Gründen ablehnen. 
Der Vorsitzende des Vorstandes kann einen Arbeitgeber, welcher die 
Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, mit einer Geldstrafe bis zu 
500 Mark, und ein Mitglied des Vorstandes, das sich der Erfüllung 
seiner Pflichten entzieht, mit einer Geldstrafe bis zu 50 Mark und bei 
Wiederholung bis zu 300 Mark (bei Krankenkassen bis zu 100 Mark) 
bestrafen. $ 12—22. 
Die Mitglieder der Organe haften dem Versicherungsträger für ge- 
treue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. Das Ver- 
mögen muß wie Mündelgeld verzinslich angelegt und darf nur für die 
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. 
Rückständige Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
8 23 Abs. 1; 9—29. 
Die Organe unterliegen der Aufsicht der »Aufsichtsbehörde«. Die 
Aufsicht erstreckt sich darauf, daB Gesetz und Satzung beobachtet 
werden; die Behörde kann jederzeit die Geschäfts- und Rechnungs- 
führung prüfen, die Einberufung einer Sitzung verlangen oder even- 
tuell sie selbst einberufen und die Verhandlungen leiten. 8 30—34. 
2. Versicherungsbehörden. Die Öffentlichen Behörden 
der Reichsversicherung, welche die Versicherungsträger zu beaufsich- 
tigen, Auskunft zu erteilen, Verwaltungsbescheide und Entscheidungen 
zu treffen und für die den Gesetzen entsprechende Durchführung der 
Versicherung zu sorgen haben, sind in drei Instanzen gegliedert. Die 
Behörden erster Instanz heißen Versicherungsämter; sie sind 
der Regel nach nicht selbständige Behörden, sondern besondere Ab- 
teillungen der unteren Verwaltungsbehörde; der Leiter der letzteren ist 
zugleich der Vorsitzende des Versicherungsamts; für ihn ist mindestens 
ein ständiger Stellvertreter zu bestellen. In den vom Gesetz bestimm- 
ten Fällen sind Versicherungsvertreter als Beisitzer hinzuzuziehen, die 
je zur Hälfte aus Arbeitgebern und aus Versicherten entnommen wer- 
den; ihre Zahl beträgt zusammen mindestens 12 (8 36ff.). Ueber die 
Wahl der Versicherungsvertreter siehe 8 42ft. Jedes Versicherungs- 
1) Das Reichsversicherungsamt hat eine Musterwahlordnung nach den Grund- 
sätzen der Verhältniswahl für berufsgenossenschaftliche Ehrenämter in dem Amtl. 
Nachr. 1912, S. 844, veröffentlicht.
	        
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