8 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 301
Besondere Vorschriften gelten für die im $ 166 aufgeführten Per-
sonenklassen (88 416—494).
Andere Gruppen von Beschäftigten, welche nach Landesgesetzen
versicherungspflichtig sind, können durch Anordnung der Landesre-
gierung den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die
Krankenversicherung unterstellt werden.
Welche Personen versicherungsfrei sind, ist in den $$ 168
bis 175 bestimmt. Die Befreiung beruht teils auf dem Gesetz (169, 172),
oder einer Anordnung des Bundesrats (168), teils auf einer Bewilligung
der obersten Verwaltungsbehörde (170, 171) oder auf einer Entscheidung
des Kassenvorstands (173, 174) auf Antrag des Arbeitgebers oder (im
Falle des $ 173) des Versicherungspflichtigen ?).
2. Versicherungsberechtigt sind die versicherungsfreien
Beschäftigten der im $ 165 aufgeführten Art; ferner Familienangehörige
des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Ent-
gelt in seinem Betriebe tätig sind; endlich Gewerbetreibende und
andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine
oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, wenn nicht
ihr jährliches Gesamteinkommen 2500 Mark übersteigt. Die Satzung
der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von der Vorlegung
eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses und mit Zustimmung des Ober-
versicherungsamts von einer bestimmten Altersgrenze abhängig machen.
Die Berechtigung erlischt in allen Fällen, wenn das jährliche Gesamt-
einkommen 4000 Mark übersteigt ($ 176 1g.).
3. Die Träger der Versicherung.
a) Dieregelmäßigen Träger sind die allgemeinen Ortskranken-
kassen und die Landkrankenkassen; sie sind in der
Regel innerhalb des Bezirks eines Versicherungsamtes zu errichten und
zwar durch Beschluß des Gemeindeverbandes, event. durch Anordnung
des Oberversicherungsamtes. Regelmäßig werden sie nebeneinander
errichtet, es sei denn, daß die eine Kasse neben der andern nicht
mindestens 250 Pflichtmitglieder haben würde ?). Versicherungspflich-
tige, welche keiner anderen zugelassenen Krankenkasse zugehören, sind
Mitglieder der allgemeinen Orts- oder der Landkrankenkasse ihres
Erwerbszweigs und Beschäftigungsortes, und zwar sind Mitglieder der
Landkrankenkassen die in der Landwirtschaft Beschäftigten, die Dienst-
boten, die im Wandergewerbe Beschäftigten sowie die Hausgewerbe-
treibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten. Der Bundesrat
1) Besondere Vorschriften für die in der Landwirtschaft Beschäftigten $ 418 ff.,
für Dienstboten $ 485; für Hausgewerbetreibende 8 467; für Knappschaftskranken-
kassen & 497.
2) Die Landesgesetzgebung kann die Errichtung von Landkranken-
kassen neben den allgemeinen Ortskrankenkassen untersagen. $ 227. Auch kann
die Errichtung von Landkrankenkassen unterbleiben, wo das Versicherungsamt nach
Anhören beteiligter Arbeitgeber und Versicherter das Bedürfnis verneint. $ 229.