Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 301 
Besondere Vorschriften gelten für die im $ 166 aufgeführten Per- 
sonenklassen (88 416—494). 
Andere Gruppen von Beschäftigten, welche nach Landesgesetzen 
versicherungspflichtig sind, können durch Anordnung der Landesre- 
gierung den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die 
Krankenversicherung unterstellt werden. 
Welche Personen versicherungsfrei sind, ist in den $$ 168 
bis 175 bestimmt. Die Befreiung beruht teils auf dem Gesetz (169, 172), 
oder einer Anordnung des Bundesrats (168), teils auf einer Bewilligung 
der obersten Verwaltungsbehörde (170, 171) oder auf einer Entscheidung 
des Kassenvorstands (173, 174) auf Antrag des Arbeitgebers oder (im 
Falle des $ 173) des Versicherungspflichtigen ?). 
2. Versicherungsberechtigt sind die versicherungsfreien 
Beschäftigten der im $ 165 aufgeführten Art; ferner Familienangehörige 
des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Ent- 
gelt in seinem Betriebe tätig sind; endlich Gewerbetreibende und 
andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine 
oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, wenn nicht 
ihr jährliches Gesamteinkommen 2500 Mark übersteigt. Die Satzung 
der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von der Vorlegung 
eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses und mit Zustimmung des Ober- 
versicherungsamts von einer bestimmten Altersgrenze abhängig machen. 
Die Berechtigung erlischt in allen Fällen, wenn das jährliche Gesamt- 
einkommen 4000 Mark übersteigt ($ 176 1g.). 
3. Die Träger der Versicherung. 
a) Dieregelmäßigen Träger sind die allgemeinen Ortskranken- 
kassen und die Landkrankenkassen; sie sind in der 
Regel innerhalb des Bezirks eines Versicherungsamtes zu errichten und 
zwar durch Beschluß des Gemeindeverbandes, event. durch Anordnung 
des Oberversicherungsamtes. Regelmäßig werden sie nebeneinander 
errichtet, es sei denn, daß die eine Kasse neben der andern nicht 
mindestens 250 Pflichtmitglieder haben würde ?). Versicherungspflich- 
tige, welche keiner anderen zugelassenen Krankenkasse zugehören, sind 
Mitglieder der allgemeinen Orts- oder der Landkrankenkasse ihres 
Erwerbszweigs und Beschäftigungsortes, und zwar sind Mitglieder der 
Landkrankenkassen die in der Landwirtschaft Beschäftigten, die Dienst- 
boten, die im Wandergewerbe Beschäftigten sowie die Hausgewerbe- 
treibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten. Der Bundesrat 
1) Besondere Vorschriften für die in der Landwirtschaft Beschäftigten $ 418 ff., 
für Dienstboten $ 485; für Hausgewerbetreibende 8 467; für Knappschaftskranken- 
kassen & 497. 
2) Die Landesgesetzgebung kann die Errichtung von Landkranken- 
kassen neben den allgemeinen Ortskrankenkassen untersagen. $ 227. Auch kann 
die Errichtung von Landkrankenkassen unterbleiben, wo das Versicherungsamt nach 
Anhören beteiligter Arbeitgeber und Versicherter das Bedürfnis verneint. $ 229.
	        
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