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kenkassen dürfen nur errichtet werden, wenn sie den Bestand oder
die Leistungsfähigkeit vorhandener allgemeiner Ortskrankenkassen und
Landkrankenkassen nieht gefährden, ihre Leistungen denen der maß-
gebenden Krankenkassen mindestens gleichwertig sind und ihre Lei-
stungsfähigkeit für die Dauer gesichert ist (88 248, 251).
e) Knappschaftliche Krankenkassen sind Einrich-
tungen der Knappschaften und daher nicht selbständige Versicherungs-
träger. Die Mitgliedschaft bei einer solchen Kasse entbindet aber von
der Mitgliedschaft bei einer Ortskrankenkasse, wenn den Mitgliedern
durch die Satzung mindestens die Regelleistungen der Ortskrankenkasse
zugesichert sind. Die Knappschaften stehen im allgemeinen unter den
landesgesetzlichen (bergrechtlichen) Regeln; zahlreiche Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung sind aber auf sie für anwendbar erklärt
worden (85 495—502).
f} Ersatzkassen sind Vereinigungen von Arbeitern auf Ge-
genseitigkeit zur Unterstützung in Krankheitsfällen. Wenn die auf
Grund des Hilfskassengesetzes vom 7. April 1876 (1. Juni 1884) errich-
teten »eingeschriebenen Hilfskassen« nach bestimmten Regeln organi-
siert waren und mindestens die Leistungen der Gemeindekrankenver-
sicherung gewährten, so befreite die Mitgliedschaft bei ihnen von der
Reichsversicherungspflicht und die Hilfskassen erhielten nach dem
Krankenversicherungsgesetz $ 75a darüber eine Bescheinigung. Das
Hilfskassengesetz ist durch das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1911
(Reichsgesetzbl. S. 985) aufgehoben worden; neue Hilfskassen können
daher nicht mehr errichtet werden. Wenn aber einer eingeschriebenen
Hilfskasse vor dem 1. April 1909 eine solche Bescheinigung erteilt
worden ist, so sind sie als Ersatzkassen zuzulassen, wenn ihnen dau-
ernd mehr als 1000 Mitglieder angehören und ihre Satzung den 85 504
bis 513 genügt. Die gesetzliche Versicherungspflicht wird durch die
Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse zwar nicht aufgehoben; aber die
Rechte und Pflichten der Versicherungspflichtigen als Mitglieder der
Krankenkasse, zu der sie gehören, ruhen aufihren Antrag; sie haben
keinen Anspruch auf die Leistungen der Krankenkasse und sind weder
wählbar noch wahlberechtigt; dagegen haben ihre Arbeitgeber den eige-
nen Beitragsteil an die Krankenkasse zu zahlen; der Anteil des Ver-
sicherten fällt weg ($ 517 ft.).
g) Kassenverbände. Krankenkassen können sich durch über-
einstimmenden Beschluß ihrer Ausschüsse zu einem Kassenverband
vereinigen, in der Regel aber nur dann, wenn sie ihren Sitz im Be-
zirke desselben Versicherungsamts haben, andernfalls nur mit Ge-
nehmigung des Oberversicherungsamts. Für den Verband ist eine der
Genehmigung des Oberversicherungsamts bedürfende Satzung zu er-
richten, welche die im $ 409 aufgeführten Bestimmungen enthält. Der
Kassenverband kann gemeinsame Beamte anstellen, Verträge mit Aerz-
ten, Apothekern und Krankenhäusern abschließen, die Kranken nach