Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 305 
Sterbegeld; sie sind in der durch die Reichsversicherungsordnung vor- 
geschriebenen Höhe die Regelleistungen; durch die Satzung der Kasse 
können Mehrleistungen bestimmt werden, soweit die Reichsversiche- 
rungsordnung (zweites Buch) es zuläßt. Die Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung finden auch auf die Mehrleistungen Anwendung. 
Die baren Leistungen der Kassen sind nach dem »Grundlohn« zu be- 
messen. Die Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in zwei Jah- 
ren nach dem Tage der Entstehung ($ 223, Abs. 1). 
a) Die Krankenhilfe besteht aus zweierlei Leistungen: der 
Krankenpflege von Beginn der Krankheit an; sie umfaßt ärzt- 
liche Behandlung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruch- 
bändern und anderen kleineren Heilmitteln; und Krankengeldin 
Höhe des halben Grundlohnes für jeden Arbeitstag, wenn die Krankheit 
den Versicherten arbeitsunfähig macht. Die Krankenhilfe endet späte- 
stens mit Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, bzw. 
nach Beginn der Zahlung des Krankengeldes. An Stelle der Kranken- 
pflege und des Krankengeldes kann die Kasse Kur und Verpflegung 
in einem Krankenhause gewähren nach näherer Bestimmung des $ 184. 
Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von 
seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten 
hat, so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage 
des halben Krankengeldes zu zahlen ($ 186). 
Diese Regelleistungen können in zahlreichen Richtungen gesteigert 
werden; namentlich kann die Satzung die Dauer der Krankenhilfe bis 
auf ein Jahr erweitern, das Krankengeld bis auf drei Viertel des Grund- 
lohns erhöhen und es allgemein für Sonn- und Feiertage zubilligen, 
das Hausgeld bis zum Betrage des gesetzlichen Krankengeldes erhöhen 
u.a. Vgl. 8 187 ff. 
b) Die Wochenhilfe wird Wöchnerinnen gewährt, die im 
letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch 
auf Grund der Reichsversicherungsordnung versichert gewesen sind. 
Sie erhalten ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für acht 
Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft 
fallen und zusammenhängen müssen. Neben Wochengeld wird Kranken- 
geld nicht gewährt. An Stelle des Wochengeldes kann die Kasse mit 
Zustimmung der Wöchnerin Kur und Verpflegung in einem Wöch- 
nerinnenheim oder Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen ge- 
währen (88 195, 196). Ueber zulässige Mehrleistungen siehe $ 198—200. 
c) Als Sterbegeld wird beim Tode eines Versicherten das 
Zwanzigfache des Grundlohnes gezahlt, wovon zunächst die Begräbnis- 
kosten bestritten werden. Die Satzung kann das Sterbegeld bis zum 
Vierzigfachen des Grundlohnes erhöhen, auch den Mindestbetrag auf 
0 Mk. festsetzen (85 201—204). 
d) Als satzungsmäßige Mehrleistung kann versicherungsfreien An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.