$ 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 305
Sterbegeld; sie sind in der durch die Reichsversicherungsordnung vor-
geschriebenen Höhe die Regelleistungen; durch die Satzung der Kasse
können Mehrleistungen bestimmt werden, soweit die Reichsversiche-
rungsordnung (zweites Buch) es zuläßt. Die Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung finden auch auf die Mehrleistungen Anwendung.
Die baren Leistungen der Kassen sind nach dem »Grundlohn« zu be-
messen. Die Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in zwei Jah-
ren nach dem Tage der Entstehung ($ 223, Abs. 1).
a) Die Krankenhilfe besteht aus zweierlei Leistungen: der
Krankenpflege von Beginn der Krankheit an; sie umfaßt ärzt-
liche Behandlung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruch-
bändern und anderen kleineren Heilmitteln; und Krankengeldin
Höhe des halben Grundlohnes für jeden Arbeitstag, wenn die Krankheit
den Versicherten arbeitsunfähig macht. Die Krankenhilfe endet späte-
stens mit Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, bzw.
nach Beginn der Zahlung des Krankengeldes. An Stelle der Kranken-
pflege und des Krankengeldes kann die Kasse Kur und Verpflegung
in einem Krankenhause gewähren nach näherer Bestimmung des $ 184.
Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von
seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten
hat, so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage
des halben Krankengeldes zu zahlen ($ 186).
Diese Regelleistungen können in zahlreichen Richtungen gesteigert
werden; namentlich kann die Satzung die Dauer der Krankenhilfe bis
auf ein Jahr erweitern, das Krankengeld bis auf drei Viertel des Grund-
lohns erhöhen und es allgemein für Sonn- und Feiertage zubilligen,
das Hausgeld bis zum Betrage des gesetzlichen Krankengeldes erhöhen
u.a. Vgl. 8 187 ff.
b) Die Wochenhilfe wird Wöchnerinnen gewährt, die im
letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch
auf Grund der Reichsversicherungsordnung versichert gewesen sind.
Sie erhalten ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für acht
Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft
fallen und zusammenhängen müssen. Neben Wochengeld wird Kranken-
geld nicht gewährt. An Stelle des Wochengeldes kann die Kasse mit
Zustimmung der Wöchnerin Kur und Verpflegung in einem Wöch-
nerinnenheim oder Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen ge-
währen (88 195, 196). Ueber zulässige Mehrleistungen siehe $ 198—200.
c) Als Sterbegeld wird beim Tode eines Versicherten das
Zwanzigfache des Grundlohnes gezahlt, wovon zunächst die Begräbnis-
kosten bestritten werden. Die Satzung kann das Sterbegeld bis zum
Vierzigfachen des Grundlohnes erhöhen, auch den Mindestbetrag auf
0 Mk. festsetzen (85 201—204).
d) Als satzungsmäßige Mehrleistung kann versicherungsfreien An-