Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 307 
pflicht der Krankenkasse nicht berührt; sie kann aber für die von ihr 
für eine Zeit, für welche der Kranke einen Anspruch auf Grund der 
Unfallversicherung hatte oder hat, gemachten Leistungen, welche dem 
Gesetz oder der Satzung entsprechen, von der Berufsgenossenschaft 
Ersatz verlangen, jedoch höchstens bis zum Betrage des Anspruchs 
auf Unfallentschädigung und nur in den in der Reichsversicherungs- 
ordnung, 88 1502 ff. zugelassenen Grenzen. $ 1501. Wenn die Berufs- 
genossenschaft die pflichtgemäßen Leistungen für den Kranken gemacht 
hat, so kann die Krankenkasse auf ihre Leistungen für diese Zeit die 
Unfallentschädigung anrechnen, soweit für sie nach $ 1501 ein Er- 
stattungsanspruch begründet wäre. 88 1510 ff. '). 
3. Die Krankenversicherung kann mit der Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung zusammentreffen. Wenn die Versicherungsan- 
stalt dem Kranken gewährt, was ihm seine Krankenkasse nach Gesetz 
und Satzung zu gewähren hätte, so hat die Krankenkasse der Ver- 
sicherungsanstalt Ersatz zu leisten, soweit der Versicherte Kranken- 
geld zu beanspruchen hätte. $ 1518. Die Versicherungsanstalt, die ein 
Heilverfahren eintreten läßt, kann die Fürsorge für den Kranken seiner 
letzten Krankenkasse in dem Umfang übertragen, den sie für geboten 
hält und hat der Kasse die Mehrkosten zu ersetzen, welche ihr da- 
durch über den Umfang ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen 
Leistungen hinaus erwachsen. $ 1519. 
4. Ein Armenverband (oder eine Gemeinde), welcher auf Grund 
der gesetzlichen Vorschriften über die Unterstützung Hilfsbedürftiger 
(Unterstützungswohnsitzgesetz) einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für 
welche er einen Anspruch an eine Krankenkasse nach den Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung hat oder hatte, unterstützt hat, kann 
bis zur Höhe dieses Anspruchs Ersatz heanspruchen, jedoch nur dann, 
wenn er die Unterstützung wegen derjenigen Krankheit gewährt hat, 
auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Kasse gründet. 
88 1531 ff. 
9. Privatrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz bei Erkrankungs- 
fällen, welche auf anderen Gesetzen beruhen, bleiben durch die Reichs- 
versicherungsordnung unberührt; sie werden weder verkürzt noch 
gehen sie auf die betreffende Krankenkasse über. $ 1542. Das gilt 
insbesondere von den Ansprüchen auf Grund des BGB, des Handels- 
gesetzbuches, des Haftpflichtgesetzes, des Gesetzes über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen usw. Auch durch Verträge oder andere Rechts- 
geschäfte begründete Ansprüche auf Krankenunterstützung bleiben von 
der Krankenversicherung der Reichsversicherungsordnung unberührt. 
Nur wenn ein Versicherter gleichzeitig auf Grund eines Versicherungs- 
vertrages Krankengeld erhält, so hat die Krankenkasse ihre Leistung 
—. 
  
1) Eine Knappschaftskasse oder Ersatzkasse, die unter gleichen Voraussetzungen 
die satzungsmäßigen Leistungen macht, hat als Ersatz die Unfallentschädigung zu 
beanspruchen. Die $$ 1501—1507, 1516 finden Anwendung. $ 1528 ff.
	        
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