$ 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 321
betrieben durch eine in den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende
Behörde. 8 1570. Die Feststellung der Entschädigungen hat von Amts
wegen zu erfolgen, und zwar unverzüglich, sobald die dafür erheb-
lichen Tatsachen feststehen '); den Entschädigungsberechtigten ist Ge-
legenheit zur Teilnahme zu geben ’?.. Entschädigungsberechtigte, für
welche die Entschädigung nicht von Amts wegen festgestellt ist, haben
ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor
Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zu-
ständigen Vorstande anzumelden. 8 1546 Abs. 1. Wird der Entschädigungs-
anspruch anerkannt, so ist dem Berechtigten von der zur Feststellung
berufenen Stelle ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, aus welchem die
Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen
ist; wird der Anspruch abgelehnt, so ist darüber ebenfalls ein schrift-
licher, mit Gründen versehener Bescheid abzufassen. $& 1583. Der Be-
scheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird, wenn
der Berechtigte nicht rechtzeitig Einspruch erhebt. Der Einspruch
ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides bei dem Ver-
sicherungsträger schriftlich zu erheben; er begründet das Recht auf
persönliches Gehör des Berechtigten. Die Verhandlungen über den
Einspruch sind mit den Vorverhandlungen an die für die Feststellung
zuständige Stelle unverzüglich weiter zu geben. Das Versicherungs-
amt erstattet ein Gutachten in der Sache, welches sich über alles aus-
zusprechen hat, was nach Ansicht des Versicherungsamtes für die Ent-
schließung des Versicherungsträgers von Bedeutpnng ist. 88 1591—1605.
Nach Eingang der Verhandlungen über den Einspruch erläßt der
Genossenschafts- (oder Sektions-) Vorstand den Endbescheid; er
muß die Höhe der gewährten Entschädigung und die Art der Berech-
nung ersehen lassen und angeben, welcher Grad der Erwerbsunfähig-
keit angenommen wird. 88 1606 ft.
Wenn ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, die Genossen-
schaft aber der Ansicht ist, daß die Entschädigung von einer anderen
Genossenschaft zu gewähren ist, so hat der Genossenschaftsvorstand
dem Berechtigten eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich mit
dem Vorstand der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen.
Einigen sich die Vorstände über die Entschädigungspflicht nicht, so
hat das Reichs- (oder Landes-) Versicherungsamt zu entscheiden, welche
Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist. $$ 1735 ff. ?).
1) Auf Ersuchen der Genossenschaft hat der Vorsitzende des Versicherungsamts
den gesamten Sachverhalt aufzuklären und sich gutachtlich zu äußern. Er entscheidet
nach freiem Ermessen, welche Ermittlungen erforderlich sind ($ 1572, Abs. 1).
2) Ueber die Pflicht als Zeuge zu erscheinen, sich vernehmen und vereidigen
zu lassen, siehe $$ 1574 ff.
3) Gleiche Vorschriften gelten, wenn die Beschäftigung, bei welcher sich der
Unfall ereignet hat, für mehrere zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörende
Betriebe stattgefunden hat und eine Einigung über die Verteilung der Entschädigung