Full text : Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

96  1.  Abthl.  Stärke,  Eintheilung  und  Ergänzung  des  Heeres.

taria“  zu  schreiben  und  den  Brief  entweder  offen  oder  unter  dem  Siegel
der  Orts-Polizei-Behörde  zu  versenden.  Die  portofreie  Benutzung  der
Stadtpost  ist  ausgeschlossen.  4.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,
welche  aus  dem  aktiven  Dienste  entlassen  werden,  haben  sich  innerhalb
14  Tagen  bei  dem  Bezirksfeldwebel  ihres  Aufenthaltsorts  anzumelden,
ebenso  5.  jene,  welche  ihre  Wohnung  oder  den  Aufenthaltsort  wechseln.
Wer  aus  einem  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  in  einen  andern  verzieht,
hat  sich  vorher  bei  seinem  bisherigen  Bezirksfeldwebel  ab=  und  innerhalb
14  Tagen  nach  erfolgtem  Umzuge  bei  jenem  seines  neuen  Aufenthaltsorts
anzumelden.  Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  sind  Wohnungs=  und
Aufenthaltsorts-Veränderungen  innerhalb  48  Stunden  nach  dem  Umzug
zu  melden.  6.  Von  Reisen  von  mehr  als  14tägiger  oder  unbestimmter
Dauer,  sowie  vor  Antritt  einer  Wanderschaft  ist  dem  Bezirksfeldwebel
Meldung  zu  erstatten.  7.  Bei  allen  Meldungen  sind  die  im  §.  8,  2  und
3  genannten  Papiere  vorzuzeigen.  8.  Offiziere  2c.  des  Beurlaubtenstandes
richten  alle  desfallsigen  Meldungen  direkt  an  das  Landwehrbezirks-Kommando.

§.  11.  1.  Die  Mannschaften  der  Landwehr  können  alljährlich
einmal,  dieübrigen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  zweimal
zu  Kontrolversammlungen  zusammenberufen  werden.  Letztere  sind
in  Bezug  auf  Zeit  und  Ort  so  einzurichten,  daß  die  betheiligten  Mannschaften
  nicht  länger  als  einen  Tag,  einschließlich  des  Hin=  und  Rückweges,
ihren  bürgerlichen  Geschäften  entzogen  werden.  An  Tagen  von  Reichsund
  Landtagswahlen  finden  Kontrolversammlungen  nicht  statt.  2.  Gestellung
zu  Kontrolversammlungen  begründet  keinen  Anspruch  auf  Gebühren.  3.  Dispensationen
  können  nur  von  den  Landwehrbezirks-Kommandos  ertheilt
werden.  4.  Die  Frühjahrs-Kontrolversammlungen  finden  in  der  Regel
im  April,  die  Herbst-Kontrolversammlungen  im  November  statt.  Zu  letztern
werden  die  Mannschaften  der  Landwehr  herangezogen.  R.-M.-G.  8§  62.
5.  Die  Einberufung  zu  Kontrolversammlungen  erfolgt  in  der  Regel  durch
öffentliche  Aufforderung  und  ist  zu  jeder  der  Militärpaß  mitzubringen.

§.  12.  1.  Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  der  Reserveverhältnisse
  zur  Theilnahme  an  zwei  Uebungen  verpflichtet.  Ihre  Dauer  soll
je  8  Wochen  nicht  überschreiten.  Jede  Einberufung  zum  aktiven  Dienste
im  Heere  zählt  für  eine  Uebung.  2.  Die  Mannschaften  der  Landwehr-Infanterie
  können  während  der  Dienstzeit  in  der  Landwehr  zweimal
auf  8  bis  14  Tage  zu  Uebungen  in  besondern  Kompagnien  oder
Bataillonen  einberufen  werden.  Die  Landwehr-Kavallerie  wird  im
Frieden  zu  Uebungen  nicht  einberufen.  Die  Landwehrmannschaften  der
übrigen  Waffen  üben  in  demselben  Umfange,  wie  die  Infanterie,  jedoch
im  Anschlusse  an  die  betreffenden  Linientruppentheile.  3.  Landwehrmannschaften,
  welche  das  32.  Lebensjahr  überschritten  haben,  können  zu
den  gesetzlichen  Uebungen  nur  ausnahmsweise,  auf  Grund  besonderer  königlicher
  Verordnung  einberufen  werden.  Ausgenommen  sind  jene,  welche
a)  in  Folge  eigenen  Verschuldens  verspätet  in  den  aktiven  Dienst
getreten  sind;  b)  wegen  Kontrolentziehung  oder  in  Folge  einer  erlittenen
Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechswöchentlicher  Dauer  —  §.  18  des  Militärstrafgesetzes
  —  nachdienen  müssen,  oder  e)  auf  ihren  Antrag  von  der
zuletzt  vorhergegangenen.  Landwehrübung  befreit  worden  sind.  5.  Die
Offiziere  der  Reserve  können  während  der  Dauer  des  Reserverhältnisses
  dreimal  zu  4=  bis  8wöchentlichen  Uebungen  herangezogen  werden.
6.  Jede  außergewöhnliche  Einberufung  zum  Dienst  (Mobilmachung  2c.)  wird