Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

342 $ 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 
validenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige 
Versicherte, welcher während 26 Wochen ununterbrochen erwerbsun- 
fähig gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit 
($ 1255). Der Anspruch steht demjenigen Versicherten nicht zu, wel- 
cher erweislich die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich oder bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder vor- 
sätzlichen Vergehens oder durch Nichtbefolgung der zu seiner Heilung 
angeordneten Maßregeln sich zugezogen hat ($ 1254). 
Die Höhe der Invalidenrente setzt sich aus drei Faktoren zusam- 
men, aus einem festen Zuschuß des Reiches, aus einem Grundbetrage 
und einem der Zahl der Beitragswochen entsprechenden Steigerungs- 
satz. Der Reichszuschuß beträgt für jede einzelne Rente jährlich 
50 Mark. Der Grundbetrag wird stets nach 500 Beitragswochen be- 
rechnet; sind weniger nachgewiesen, so gilt für die fehlenden die Lohn- 
klasse I; sind es mehr, so scheiden die überzähligen Beiträge der niedrig- 
sten Lohnklasse aus. Für jede Beitragswoche werden in den fünf Lohn- 
klassen je 12, 14, 16, 18, 20 Pfennig angesetzt ($ 1288) '). Die Zahl und 
Höhe der Wochenbeiträge ergibt sich aus den Quittungskarten und 
den in dieselben eingeklebten Quittungsmarken ?). Der Steigerungs- 
satz beträgt für jede Beitragswoche in den fünf Lohnklassen 3, 6, 8, 
10, 12 Pfennig. Für jede Beitragswoche zählt nur ein Beitrag. Sind 
mehr Marken verwendet worden, als Beitragswochen in Anrechnung 
gebracht werden dürfen, so sind die zu Unrecht verwendeten Marken 
in Abzug zu bringen; sind sie nicht mehr zu ermitteln, so sind die für 
die niedrigeren Lohnklassen entrichteten Marken bis auf die zulässige 
Höchstzahl zu mindern °). Arbeitern in landwirtschaftlichen Betrieben 
kann die Rente bis zu zwei Dritteln in Naturalleistungen gewährt werden '). 
Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter 15 Jahren, so er- 
1) Sind die 500 Wochenbeiträge gleich, so ergibt sich für die fünf Lohnklassen 
ein Grundbetrag von 60, 70, 80, 90, 100 Mk. Dies stimmt mit den Ansätzen des 
früheren Rechts überein; nur die Berechnungsweise ist von der Reichsversicherungs- 
ordnung vereinfacht worden. 
2) Für die (als Beitragszeit anzurechnende) Dauer von Krankheiten und mili- 
tärischen Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die Lohnklasse II zugrunde 
gelegt. $& 1393. 
3) Hat ein Versicherter 600 Beitragswochen nachgewiesen, und zwar 100 in der 
I., 300 in der II. und 200 in der III. Lohnklasse, so kommen für die Berechnung des 
Grundbetrages die 100 Beitragswochen I nicht in Betracht; die übrigen 500 höchsten 
300 x an 200 x 3 = 24. Da Dezimal- 
stellen unter 0,5 außer Betracht bleiben, von da ab die höhere Klasse begründen, so 
ist in diesem Falle der Grundbetrag 70 Mark. Der Steigerungssatz beträgt 100 ><3 
+ 300 > 6 + 200 >< 8 = 3700 Pfennig. Dazu kommt der Reichszuschuß von 50 Mark. 
Der Versicherte erhält also eine Jahresrente von Mark 70 4 37 -+50 = 157 Mark. 
4) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter welchen dies 
statthaft ist, gibt $ 1275, Abs. 1. Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, kann 
auch, ohne daß diese Voraussetzungen begründet sind, die Rente ganz oder teil- 
weise in Naturalleistungen gewährt werden. 8 120. 
  
Beitragswochen betragen im Durchschnitt
	        
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