Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 345 
Invalidenrente ist zwar auch in dem Falle festzustellen, daß die Erwerbs- 
unfähigkeit durch einen Betriebsunfall verursacht ist; wird aber die Unfall- 
rente gewährt, so ist nur der sie übersteigende Betrag der Invaliden- und 
Hinterbliebenenrente zu zahlen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Trä- 
ger der Unfallversicherung Heilanstaltspflege gewährt; sie wird gleich der 
Vollrente gerechnet. Ist die Rente von der Versicherungsanstalt für 
eine Zeit gezahlt, für die der Empfänger einen Anspruch auf Unfall- 
rente hat, so kann sie als Ersatz die Unfallrente beanspruchen, soweit 
die von ihr zu gewährende Rente nicht höher ist ($ 1522). Wenn der 
Träger der Unfallversicherung durch ein von der Versicherungsanstalt 
gewährtes Heilverfahren entlastet ist, so ist er der Versicherungsanstalt 
ersatzpflichtig ($ 1924 fg). Der Umfang des Ersatzanspruchs berech- 
net sich nach $ 1503. 
c) Gesetzliche Verpflichtungen der Gemeinden und Armenver- 
bände zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bleiben unberührt; 
soweit von einer Gemeinde oder einem Armenverbande !) aber Unter- 
stützungen an hilfsbedürftige Personen für einen Zeitraum geleistet sind, 
für welchen diesen ein Anspruch auf Invaliden- oder Hinterbliebenen- 
rente zustand, geht der Anspruch auf Rente im Betrage der geleisteten 
Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über (81531 ff.) ?). 
d) Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemanns- 
kassen und andere für gewerbliche, landwirtschaftliche oder ähnliche 
Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen können die von 
ihnen im Falle des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden 
Unterstützungen um den Betrag der Invaliden- oder Hinterbliebenen- 
rente (oder einen Teil desselben) kürzen, wenn sie gleichzeitig die Bei- 
träge der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältnis herabsetzen 
($ 1321). Dasselbe gilt für Ortskassen mit Beitrittszwang (8 1323). 
e) Gesetzliche Ansprüche gegen Dritte auf Ersatz des durch 
die Invalidität entstandenen Schadens gehen auf die Versicherungs- 
anstalt bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über 
($ 1542). 
f) Alle anderen auf Gesetz, Statut oder Vertrag beruhenden Ver- 
pflichtungen zur Fürsorge für alte oder erwerbsunfähige Personen 
bleiben unberührt und sind neben der Invaliden- und Hinterbliebenen- 
rente in vollem Maße zu erfüllen. Es gilt dies insbesondere von Leib- 
renten- und Lebensversicherungsverträgen. 
9. Träger der Versicherung sind Anstalten mit selb- 
ständiger juristischer (vermögensrechtlicher) Persönlichkeit. Sie wer- 
1) Oder von Betriebsunternehmern und Kassen, welche die der Gemeinde etc. 
obliegende Verpflichtung zur Armenpflege auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt 
haben. 8 1541. 
2) Der zur Armenpflege verpflichtete Verband wird also entlastet; nur vor- 
übergehend bis zur Feststellung des Rentenanspruchs kann er zur Gewährung von 
Unterstützungen verpflichtet sein, deren Betrag ihm dann zu erstatten ist.
	        
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