Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

350 8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 
Dauer ihrer Beschäftigung sowie ihren Arbeitsverdienst verpflichtet. 
Quittungskarten sind zum Zweck der Kontrolle oder Berichtigung 
auszugeben. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen kann durch Geld- 
strafen bis zum Betrage von je 150 Mark vom Versicherungsamt er- 
zwungen werden ($ 1466). 
13. DieKompetenzverhältnisse zwischen dem Reich 
und den Einzelstaaten. 
Es kommen hier andere Gesichtspunkte in Betracht wie bei der 
Kranken- und Unfallversicherung, da einerseits bei jeder einzelnen 
Rente das Reich finanziell beteiligt ist und Anstalten verschiedener 
Bundesstaaten beteiligt sein können, andererseits die Verwaltung 
nicht Korporationen, sondern Anstaltsvorständen übertragen ist, welche 
die Eigenschaft von unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehör- 
den (Behörden der Einzelstaaten oder der Kommunalverbände) haben. 
Es folgt daraus eine ausgedehntere Kompetenz der Organe des Reichs 
in allen die Gesamtheit der Bundesstaaten berührenden Angelegen- 
heiten und zugleich eine weitreichende Selbstverwaltung der Einzel- 
staaten in den besonderen Angelegenheiten der Versicherungsanstalten 
ihres Gebiets. 
a Die rechtlichen Grundlagen (Gesetzgebung im mate- 
riellen Wortsinne) sind ausschließlich im Wege der Reichsgesetzgebung 
geschaffen. Die reichsgesetzlichen Vorschriften haben in keiner Be- 
ziehung eine nur subsidiäre Geltung, so daß ihnen durch Landesgesetz 
derogiert werden könnte, und ebensowenig können die Einzelstaaten 
dieselben erweitern oder ergänzen!). Soweit eine Ergänzung erforder- 
lich oder eine Ausdehnung reichsgesetzlich gestattet ist, sind lediglich 
die Organe des Reichs zum Erlaß der Anordnungen befugt. Insbe- 
sondere kann der Bundesrat den Kreis der versicherungspflichtigen 
und versicherungsberechtigten Personen erweitern oder näher bestim- 
men, die neben den Versicherungsanstalten zugelassenen Pensions- etc. 
Kassen anerkennen, die Höhe der Beiträge und die Abgrenzung des 
Gemein- und Sondervermögens der Versicherungsanstalten bestimmen, 
die Regeln über die Abfindung der Ausländer und über das Ruhen 
der Rente, wenn der Berechtigte im Auslande wohnt, abändern, die 
Grundsätze über die Berechnung der Kapitalwerte der Renten fest- 
setzen USW. 
b) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrich- 
tungen zur Ausführung des Gesetzes beschließt der Bundesrat. 
Seine Zuständigkeit hierzu ergibt sich prinzipiell aus Art. 7, Ziff. 2 
der Reichsverfassung, ist aber überdies im Reichsgesetz für eine er- 
hebliche Anzahl von Angelegenheiten speziell anerkannt. Daß die Be- 
fugnis des Reichsversicherungsamtes zum Erlaß solcher Vorschriften 
1) Für diejenigen Personen, welche vom Reichsgesetz nicht betroffen werden, 
können zwar die Einzelstaaten eine landesgesetzliche Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versorgung einrichten, aber nicht die reichsgesetzliche auf sie ausdehnen.
	        
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