Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

358 $ 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 
8. Die Feststellung der Leistungen. Das Verfahren ist 
dem der Reichsversicherungsordnung nachgebildet mit der Modifikation, 
daß in erster Instanz der Rentenausschuß über die Gewährung oder 
Ablehnung der Rente entscheidet und daß über die Einleitung eines 
Heilverfahrens der Reichsversicherungsanstalt die Entscheidung zu- 
steht (88 229 ff.)!). Die Anträge sind unter Beifügung der Beweisstücke 
an den zuständigen Rentenausschuß zu richten. Ueber Anträge, bei 
deren Beurteilung zweifelhafte Tat- und Rechtsfragen gewöhnlich nicht 
vorkommen, entscheidet der Vorsitzende allein ($ 240); über andere 
Angelegenheiten entscheidet der Rentenausschuß nach öffentlicher 
mündlicher Verhandlung unter Zuziehung je eines Vertreters der 
Arbeitgeber und der versicherten Angestellten als Beisitzer nach 
Stimmenmehrheit ($$ 251—260). Die Entscheidung wird öffentlich 
verkündet. Der Bescheid, sowohl des Vorsitzenden als des Renten- 
ausschusses, ist mit Gründen zu versehen, von dem Vorsitzenden zu 
unterschreiben und eine Ausfertigung ist der Reichsversicherungsan- 
stalt und dem Antragsteller zuzustellen. 
Gegen die Bescheide des Rentenausschusses oder seines Vor- 
sitzenden ist das Rechtsmittel der Berufung an das Schiedsgericht 
binnen einem Monat nach Zustellung der Endscheidung zulässig. Das 
Schiedsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung in der 
Besetzung mit dem Vorsitzenden (oder dessen Stellvertreter) und je 
zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten ($$273ff.).. Ueber 
Geschäftsgang und Verfahren siehe die Verordnung vom 21. Juni 1913 
(Reichsgesetzbl. S. 329). 
Gegen die Urteile des Schiedsgerichts ist innerhalb einer Monats- 
frist de Revision zulässig, außer wenn es sich um die im $ 282 
aufgeführten Sachen handelt. Die Revision ist schriftlich einzulegen 
und soll die Revisionsgründe angeben. Sie kann nur gestützt werden 
auf Verstöße gegen Rechtssätze oder gegen den klaren Inhalt der 
Akten und auf wesentliche Mängel des Verfahrens. Die Entscheidung 
ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung, zu 
welcher außer dem Vorsitzenden (oder dessen Stellvertreter) zwei stän- 
dige Mitglieder des Reichsversicherungsamts, zwei richterliche Beamte 
sowie je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zuzu- 
ziehen sind ($$ 281 ff... Die Entscheidung ist endgültig; doch kann 
in den in $$ 297 ff. angeführten Fällen ein durch rechtskräftiges Urteil 
abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden. Vergleiche 
darüber $$ 302—310. Der Geschäftsgang und das Verfahren des Ober- 
schiedsgerichts sind geregelt durch die Verordnung vom 21. Juni 1913 
Reichsgesetzbl. S. 341. 
behörde, in deren Bezirk der Sitz gelegen ist, über das Oberschiedsgericht der Reichs- 
kanzler. 88 166, 169. 
1) Ueber den Ausschluß und die Ablehnung von Mitgliedern enthalten die 
88 233 ff. des Gesetzes Vorschriften, welche den entsprechenden der Zivilprozeßord. 
nachgebildet sind ; ebenso 88 243 ff. über die Zeugenpflicht.
	        
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