358 $ 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung.
8. Die Feststellung der Leistungen. Das Verfahren ist
dem der Reichsversicherungsordnung nachgebildet mit der Modifikation,
daß in erster Instanz der Rentenausschuß über die Gewährung oder
Ablehnung der Rente entscheidet und daß über die Einleitung eines
Heilverfahrens der Reichsversicherungsanstalt die Entscheidung zu-
steht (88 229 ff.)!). Die Anträge sind unter Beifügung der Beweisstücke
an den zuständigen Rentenausschuß zu richten. Ueber Anträge, bei
deren Beurteilung zweifelhafte Tat- und Rechtsfragen gewöhnlich nicht
vorkommen, entscheidet der Vorsitzende allein ($ 240); über andere
Angelegenheiten entscheidet der Rentenausschuß nach öffentlicher
mündlicher Verhandlung unter Zuziehung je eines Vertreters der
Arbeitgeber und der versicherten Angestellten als Beisitzer nach
Stimmenmehrheit ($$ 251—260). Die Entscheidung wird öffentlich
verkündet. Der Bescheid, sowohl des Vorsitzenden als des Renten-
ausschusses, ist mit Gründen zu versehen, von dem Vorsitzenden zu
unterschreiben und eine Ausfertigung ist der Reichsversicherungsan-
stalt und dem Antragsteller zuzustellen.
Gegen die Bescheide des Rentenausschusses oder seines Vor-
sitzenden ist das Rechtsmittel der Berufung an das Schiedsgericht
binnen einem Monat nach Zustellung der Endscheidung zulässig. Das
Schiedsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung in der
Besetzung mit dem Vorsitzenden (oder dessen Stellvertreter) und je
zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten ($$273ff.).. Ueber
Geschäftsgang und Verfahren siehe die Verordnung vom 21. Juni 1913
(Reichsgesetzbl. S. 329).
Gegen die Urteile des Schiedsgerichts ist innerhalb einer Monats-
frist de Revision zulässig, außer wenn es sich um die im $ 282
aufgeführten Sachen handelt. Die Revision ist schriftlich einzulegen
und soll die Revisionsgründe angeben. Sie kann nur gestützt werden
auf Verstöße gegen Rechtssätze oder gegen den klaren Inhalt der
Akten und auf wesentliche Mängel des Verfahrens. Die Entscheidung
ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung, zu
welcher außer dem Vorsitzenden (oder dessen Stellvertreter) zwei stän-
dige Mitglieder des Reichsversicherungsamts, zwei richterliche Beamte
sowie je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zuzu-
ziehen sind ($$ 281 ff... Die Entscheidung ist endgültig; doch kann
in den in $$ 297 ff. angeführten Fällen ein durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden. Vergleiche
darüber $$ 302—310. Der Geschäftsgang und das Verfahren des Ober-
schiedsgerichts sind geregelt durch die Verordnung vom 21. Juni 1913
Reichsgesetzbl. S. 341.
behörde, in deren Bezirk der Sitz gelegen ist, über das Oberschiedsgericht der Reichs-
kanzler. 88 166, 169.
1) Ueber den Ausschluß und die Ablehnung von Mitgliedern enthalten die
88 233 ff. des Gesetzes Vorschriften, welche den entsprechenden der Zivilprozeßord.
nachgebildet sind ; ebenso 88 243 ff. über die Zeugenpflicht.