$ 88. Die Gerichtsverfassung. 439
Tätigkeit erfolgt durch Anordnung der Landesjustizverwaltung'). Man
darf aber eine derartige Strafkammer sich nicht als eine gewöhnliche
Landgerichtsstrafkammer denken, welche nur entfernt von dem Sitze
des Landgerichts und mit Beschränkung ihrer Zuständigkeit für einen
abgegrenzten Teil des Landgerichtsbezirkes errichtet wird. Ihre Bildung
unterliegt vielmehr sehr abweichenden .Begeln?). Dieselbe kann nicht
nur mit Mitgliedern des Landgerichts, sondern auch mit Amtsrichtern
desjenigen Bezirks, für welchen die Kammer gebildet wird, besetzt
werden. Sie erhält einen ständigen Vorsitzenden, den die Landes-
justizverwaltung ernennt. Derselbe braucht nicht Landgerichtsdirektor
zu sein; er kann aus den Mitgliedern des Landgerichts oder den Amts-
richtern des Bezirks genommen werden. Er gehört nicht zum Prä-
sidium des Landgerichts und das letztere hat keinen Einfluß auf die
Zuweisung des Vorsitzes in einer auswärtigen Strafkammer. Er wird
ständigernannt, d. h. nicht bloß auf die Dauer eines Geschäfts-
jahres und auch nicht auf beliebigen Widerruf; ist der Vorsitz aber
als Nebenamt mit einem Hauptamt verbunden, so erfolgt die Ernen-
nung nur für die Dauer des Hauptamtes. Es kann keinem Mitgliede
des Landgerichts wider seinen Willen der Vorsitz in einer auswärtigen
Strafkammer als Amtsohliegenheit übertragen werden. Ferner werden
die Amtsrichter, welche den Strafkammern angehören sollen,
durch die Landesjustizverwaltung berufen; aber nur auf die Dauer
des Geschäftsjahres. Dagegen finden hinsichtlich der Mitglieder des
Landgerichts, welche der auswärtigen Strafkammer zugewiesen werden
sollen, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung;
sie werden also durch das »Präsidium« des Landgerichts bezeichnet.
d) Eine andere anomale Bildung bei den Landgerichten sind die
Kammern für Handelssachen. Dieselben können bei den
Landgerichten errichtet werden, soweit die Landesjustizverwaltung ein
Bedürfnis als vorhanden annimmt; ihre Zuständigkeit kann für den
ganzen Bezirk des Landgerichts oder für örtlich abgegrenzte Teile des-
selben normiert werden; sie können am Sitz des Landgerichts oder
an anderen Orten des Landgerichtsbezirks ihren Sitz erhalten). Ihnen
gehört nur ein berufsmäßiger Richler an, der zugleich den Vorsitz
führt. Ueber die Art und Weise, wie derselbe bestellt wird, hat das
Reichsgesetz nichts bestimmt; es hat nur die negative Bestimmung ge-
troffen, daß die für die Bildung der Zivilkammern und die Bestellung
ihrer Vorsitzenden in den 88 61—66 gegebenen Vorschriften auf die
Kammern für Handelssachen keine Anwendung finden ‘'), und es hat
zugelassen, daß für eine außerhalb des Landgerichtssitzes errichtete
1) $ 78, Abs. 1 cit. Ueber die Zuständigkeit der auswärtigen Strafkammern im
Verhältnis zum Landgericht vgl. Löwe Note 4 zu $ 78.
2) Vgl. 8 78, Abs. 2 a. a. 0.
3) Gerichtsverfassungsgesetz $ 100.
4) Gerichtsverfassungsgesetz & 67.