Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 43 
Selbständigkeit der Post- und Telegraphenverwaltungen, welche in 
mehreren Staaten des Norddeutschen Bundes bestanden, ein Ende ge- 
macht '. Der Norddeutsche Bund hat nicht nur die Gesetzgebung 
über das gesamte Post- und Telegraphenwesen und die Beaufsichtigung 
desselben der Zuständigkeit des Bundes zugewiesen (Verfassung Art. 4, 
Nr. 10), sondern Post und Telegraphie wurden der Verwaltung der 
einzelnen Staaten entzogen und der unmittelbaren Verwaltung des 
Bundes unterstellt. Dem Bundespräsidium gehört nach Art. 50 der 
norddeutschen Bundesverfassung die obere Leitung der Post- und 
Telegraphenverwaltung. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, da- 
für zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und 
im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten her- 
gestellt und erhalten wird. Ihm ist der Erlaß der reglementarischen 
Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen über- 
tragen, und sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung 
sind verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Einnahmen 
rechtlichen Bestimmungen des Postgesetzes Meves in Bezolds Gesetzgebung 
des Deutschen Reiches III. Teil, Bd. 1, Heft 4. Erlangen 1876. Stenglein, Die 
strafrechtlichen Nebengesetze 4. Aufl. 1909, S. 78ff. — Die privatrechtlichen 
Schriften über das Postfrachtgeschäft und die Haftpflicht der Post siehe unten bei 
Nr. V. 
Literaturüber das Telegraphenwesen: Meili, Das Telegraphen- 
recht. 2. Aufl. 1773 (daselbst S. 5ff. ein Verzeichnis der älteren Literatur). Der- 
selbe, Das Telephonrecht. 1885. J. Ludewig, Die Telegraphie. Leipzig 1872. 
Dambach, Das Telegraphenstrafrecht. 2. Aufl. Berlin 1897. Ueber das Gesetz von 
1892: Fischer in Schmollers Jahrb. f. Gesetzgebung usw. Bd. 16 (1892), S. 645 fg. 
Maas, Das Gesetz über das Telegraphenwesen. Berlin 1892. Derselbe im Ar- 
chiv f. öffentl. Recht Bd. 7, S. 479 ff. v. Bar, Das Gesetz üher das Telegraphen- 
wesen. 1892. Archiv für Post und Telegraphie (seit 1873) Alfr. Landsberg, Die 
drahtlose Telegraphie im deutschen und internationalen Verkehrsrecht. Marburg 1909. 
Kausen, Die Radiotelegraphie im Völkerrecht. München 1910. Thurn, Die 
Funkentelegraphie im internation. Recht. In Hirths Annalen 1913, S. 1ff. 
1) Selbständige Postverwaltungen bestanden in Preußen, welches auf Grund 
besonderer Staatsverträge auch in Anhalt, Waldeck und in Teilen der beiden schwarz- 
burgischen Fürstentümer, in den oldenburgischen Fürstentümern Birkenfeld und Lü- 
beck und in der großherzogl. sächs. Enklave Allstedt die Post verwaltete. Außerdem 
hatte Preußen durch Vertrag vom 28. Januar 1867 dem Fürsten von Thurn und Taxis 
die gesamten, demselben zustehenden Postrechte abgekauft; dieselben erstreckten 
sich, abgesehen von den im Jahre 1866 mit Preußen vereinigten Landesteilen, auf 
das Großherz. Hessen, die sächsisch-thüringischen Fürstentümer und beide Lippe. 
Eigene Postverwaltungen bestanden überdies im Königreich Sachsen, welches zu- 
gleich für Sachsen-Altenburg die Post verwaltete, in beiden Mecklenburg, Ol- 
denburg, Braunschweig und den Hansestädten. In den drei Hanse- 
städten bestanden überdies Postämter des Fürsten Thurn und Taxis, in Hamburg und 
Lübeck dänische Postämter und in Hamburg ein schwedisches Postamt. Durch die 
Verträge mit Dänemark vom 7. April 1868 (Bundesgeseszbl. S. 157) und mit Schweden 
vom 23. Februar 1869 (Bundesgesetzbl. S. 73) wurden diese ausländischen Postämter 
beseitigt. Die in den Hansestädten befindlichen deutschen Anstalten wurden nach 
Vorschrift des Art. 51 der Verf. des Nordd. Bundes vereinigt. Vgl. Timm im Amts- 
blatt der Reichspostverw. 1872, S. 115fg. AschenbornS. 1fg.
	        
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