Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

476 8 91. Der Gerichtsdienst. 
staaten gänzlich ungehindert ) ; hinsichtlich der zeitweiligen Ueber- 
tragung eines Richteramtes an eine zur Bekleidung desselben un- 
fähige Person sind sie dagegen durch die Vorschriften des 8 122 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Berufung von Hilfsrichtern in die 
Zivil- und Strafsenate der Oberlandesgerichte beschränkt’). 
Auch dürfen Staatsanwälte richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen?). 
b) Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit‘); das- 
selbe gilt zwar auch von der überwiegenden Mehrzahl der anderen 
Beamten, insbesondere der berufsmäßig vorgebildeten, hinsichtlich 
der Richter ist aber den Einzelstaaten jede Abweichung von dieser 
Regel verboten. 
c) In derselben Weise ist in betreff der vermögensrecht- 
lichen Ansprüche der Richter aus ihrem Dienstverhältnisse das- 
jenige vom Reichsgesetz zum zwingenden Recht erklärt, was bei 
anderen Beamten regelmäßig stattfindet, nämlich daß die Richter ein 
festes Gehalt mit Ausschluß von Gebühren beziehen’) und daß ihnen 
zur Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche aus ihrem 
Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt, 
der Rechtsweg freisteht‘). 
d) Die wichtigste Modifikation der allgemeinen Regeln über das 
Beamtenverhältnis zugunsten der richterlichen Beamten betrifft die 
Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension und Dienstent- 
lassung’). 
Abgesehen von den Fällen, in welchen die Suspension vom Amte 
kraft Gesetzes eintritt, kann ein Richter wider seinen Willen nur 
auf Grund einer richterlichen Entscheidung dauernd oder zeitweise sei- 
nes Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand 
versetzt werden). Das Verfahren zur Herbeiführung einer solchen 
richterlichen Entscheidung, sowie die Gründe, auf welche sie gestützt 
werden kann, müssen im Wege des Gesetzes bestimmt werden’). 
1) Die Ausführungsgesetze der meisten Einzelstaaten gestatten, daß Referendare 
mit der Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte betraut werden, erklären sie 
aber für unfähig zur Urteilsfällung, zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen, zur Ent- 
scheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie zu den 
Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und Schwurgerichte. 
So Preußen 82, ssmtliche thüringische Staaten, beide Lippe, Elsaß- 
Lothringen, Oldenburg u.a. Aehnlich Sachsen $ 21; Baden $ 11. Auch 
die drei freien Städte. 
2) In betreff der Hilfsrichter bei Landgerichten vgl. oben $ 88, S. 437. 
3) Gerichtsverfassungsgesetz & 152. 4) Gerichtsverfassungsgesetz $ 6. 
5) Gerichtsverfassungsgesetz $ 7. Der Anspruch auf Ersatz der Auslagen und 
Verwendungen wird hiervon nicht berührt. 
6) Gerichtsverfassungsgesetz 8 9. Vgl. Bd. 1, $ 50. 
7) Vgl. Bd. 1, $ 51, 52. 8) Gerichtsverfassungsgesetz 8 8, Abs. 1. 
9) Ebendaselbst. Solange in einem Bundesstaat ein solches Gesetz nicht erlassen 
ist, bleibt die Geltung des 8 8 suspendiert. Einführungsgesetz zum Gerichtsver- 
fassungsgesetz 8 13. Diese Bestimmung war nach ihrer praktischen Bedeutung
	        
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