Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 91. Der Gerichtsdienst. 481 
der Amtsgeschäfte, sie bedürfen eines Urlaubs, um davon dispen- 
siert zu werden; sie sind zur Bewahrung des Amtsgeheimnisses ver- 
bunden); sie müssen in demselben Umfange wie andere Richter den 
Befehlen der vorgesetzten Behörde Folge leisten; sie haben insbe- 
sondere auch die Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens in und 
außer dem Amt; die für Richter bestehenden Beschränkungen hinsicht- 
lich der Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, von Ge- 
schenken oder Belohnungen usw. finden auch auf sie Anwendung. 
Die Handelsrichter sind daher auch der Beamten disziplinargewalt 
unterworfen, und zwar nach den für richterliche Beamte geltenden 
Regeln, soweit nicht Landesgesetze für sie spezielle Vorschriften ent- 
halten?.. Ebenso sind die Handelsrichter im Sinne des Straf- 
gesetzbuches als Beamte anzusehen; sie fallen unter die im 8 359 
desselben gegebene Begriffsbestimmung, während Schöffen und Ge- 
schworene nicht darunter fallen’). Auch die Vorschrift des Gerichts- 
verfassungsgesetzes & 359 Ziff. 5, daß richterliche Beamte nicht zu 
Schöffen berufen werden sollen, findet auf sie Anwendung‘). 
3. Dagegen ist der Staatsdienst der Handelsrichter kein berufs- 
mäßiger; sie führen das Amt als Ehrenamt, d.h. unentgeltlich?); 
es finden daher auch die Regeln über Beförderung, Versetzung an eine 
andere Stelle oder in den Ruhestand auf sie keine Anwendung; nament- 
lich gilt für sie nicht das landesgesetzliche Verbot des Gewerbebetriebes 
oder des Eintritts in den Vorstand oder Aufsichtsrat eines Aktienvereins 
oder einer Erwerbsgesellschaft. 
4. Die Regeln über die Befähigung zum Richteramt gelten für 
Handelsrichter nicht‘); dagegen ist die Befähigung zu diesem Amt an 
folgende vier Voraussetzungen geknüpft’): 
a) Reichsangehörigkeit, 
b) Vollendung des dreißigsten Lebensjahres, 
c) Wohnsitz oder eine Handelsniederlassung in dem Bezirke der 
Kammer für Handelssachen, 
d) zum Handelsrichter soll nur ernannt werden, wer als Kaufmann 
oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer 
einer Gesellschaft m. b. H. oder als Vorstand einer sonstigen 
juristischen Person in das Handelsregister eingetragen ist oder 
1) Deshalb sind im $ 200 des angeführten Gesetzes, welcher den Schöffen und 
Geschworenen die Amtsverschwiegenheit auferlegt, die Handelsrichter mit Recht 
übergangen, da sich für sie diese Pflicht von selbst aus ihrer Beamtenstellung ergibt. 
2) Daher unterliegt auch ihr außeramtliches Verhalten der Disziplinar- 
gewalt.e Vgl. Motive S. 137 (Hahn S. 127). 
3) Vgl. Oppenhof, Strafgesetzbuch, Noten 16 u. 18 zu 8 359. 
4) Motive S. 80 (Hahn S. 84). 
5) Gerichtsverfassungsgesetz $ 111. 
6) Gerichtsverfassungsgesetz 8 11. 
7) Gerichtsverfassungsgesetz 8 113, (Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909).
	        
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