56 8 73. Das Post- und Telegraphenwesen.
Benutzung der Eisenbahnen, der öffentlichen Wege, der Privatgrund-
stücke, im Falle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses, eingeräumt; es
sind ferner eine Anzahl von Vorschriften polizeilichen Charakters ge-
troffen, um die ungehinderte und schnelle Ausführung des Transports
zu sichern; und aus demselben Grunde sind die zum Betriebe der
Post erforderlichen Gegenstände vor Beschlagnahme und Pfändung
gesichert.
4. Der innere Betrieb der Post- und Telegraphenanstalt, die Or-
ganisation und Gliederung der Verwaltung, die Pflichten. der bei ihr
beschäftigten Beamten müssen, da es sich um eine Öffentliche Ein-
richtung des Reiches handelt, von Reichs wegen geregelt sein; ebenso
ist die Erfüllung der amtlichen Pflichten der Post- und Telegraphen-
beamten durch Strafgesetze gewährleistet, wie dies bei anderen Zweigen
des Staatsdienstes in ähnlicher Weise geschehen ist.
5. Endlich sind Defraudationen von Gebühren, welche die Post-
und Telegraphenanstalt zu erheben hat, mit Strafe bedroht, und es ist
das in diesen Fällen zu beobachtende Verfahren besonders, d. h. ab-
weichend von den allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung,
geregelt. Auch diese Bevorzugung der Post im Vergleich mit anderen
Transportunternehmern ergibt sich aus dem Charakter der Post als
einer Öffentlichen Anstalt des Staates, der es gestattet, der Postver-
waltung ähnliche Befugnisse einzuräumen, wie sie den Steuer-, Zoll-
und anderen Finanzbehörden zustehen.
In den angegebenen fünf Richtungen besteht ein besonderes
Recht für die Post- und Telegraphenanstalt, und es ist dadurch der
Gegenstand der nachfolgenden Erörterungen vorgezeichnet.
Il. Postund Telegraphie als öffentliche Anstalten.
1. Der Umfang des Geschäftsbetriebes der Post ist gesetzlich
nicht fixiert. Er beruht auf dem Herkommen und auf den von
der Verwaltung der Postanstalt selbst getroffenen Anordnungen. Es
gibt insbesondere kein mit dem allgemeinen Zweck der Postanstalt,
nämlich Beförderung und Erleichterung des Verkehrs, in Zusammen-
hang stehendes Geschäft, dessen Betrieb der Post gesetzlich verwehrt
wäre. Andererseits ist die Postanstalt keineswegs gesetzlich ver-
pflichtet, alle diejenigen Geschäfte, denen sie sich tatsächlich unterzieht,
zu betreiben. Indessen gibt es für einige Zweige des postmäßigen Ge-
schäftsbetriebes in der Tat eine ausdrückliche oder mittelbare gesetzliche
Grundlage. Soweit nämlich der Postzwang besteht, ist die Post ver-
pflichtet, das ihr beigelegte Monopol auch wirklich auszuüben, denn
diese Pflicht ist das selbstverständliche und notwendige Korrelat des
Rechtes auf ausschließlichen Gewerbebetrieb '). Für einige andere Lei-
1) Ganz bestimmt ausgesprochen ist dieser Grundsatz hinsichtlich des Zeitungs-
debits im Posttaxgesetz 83. Andererseits ruht der Postzwang, so lange die Post-
verwaltung in Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr jede Vertretung ablehnt und