Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

72 8 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 
Die Verletzung des Telegraphenregals wird mit einer 
Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft!); die Zuwiderhandlung gegen die Kontrollvor- 
schriften, welche in betreff der im $ 3 aufgeführten konzessionsfreien 
Anlagen erlassen sind, ist mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bedroht’). 
Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb 
zu setzen oder zu beseitigen; das Verfahren ist das verwaltungsrecht- 
liche Zwangsverfahren nach Maßgabe der Landesgesetze; es ist ein- 
zuleiten auf Antrag des Reichskanzlers oder der vom Reichskanzler 
dazu ermächtigten Behörde. Gegen die im Verwaltungsverfahren er- 
gangene Entscheidung steht der Rechtsweg offen °). 
Das Gesetz über das Telegraphenwesen giltauchinBayern und 
Württemberg, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Staaten für ihre 
Gebiete diejenigen Rechte haben, welche im übrigen Bundesgebiet dem 
Reich zustehen‘). Die dem Reichskanzler zugewiesenen Befugnisse 
werden in diesen beiden Staaten von dem zuständigen Ministerium 
ausgeübt °). 
2. Rechtean den Eisenbahnen. 
A. Rechte der Postverwaltung‘). 
1. Als man in Deutschland den Bau von Eisenbahnen begann, hatte 
der Postzwang hinsichtlich der Beförderung von Sachen und Personen 
einen solchen Umfang, daß der Eisenbahnbetrieb durch Privatunter- 
nehmer mit demselben unvereinbar gewesen, jedenfalls durch ihn er- 
heblich beschwert und beschränkt worden wäre. Andererseits boten 
die Eisenbahnen für den Betrieb der Postanstalt ein vorzügliches und 
sehr bald unentbehrliches Hilfsmittel dar. Es wurde daher eine Ausglei- 
chung zwischen den Bedürfnissen der Post und der Eisenbahn, wo 
die letztere nicht ganz und gar Staatsverkehrsanstalt war, in der Art 
gefunden, daß man die Eisenbahnen von den aus dem Postregal sich 
ergebenden Beschränkungen befreite und sie dafür verpflichtete, der 
Postverwaltung die für dieselbe erforderlichen Leistungen zu gewähren. 
Der Umfang derselben und die den Eisenbahnen etwa zu zahlenden 
Vergütungen wurden in den Konzessionen, welche den einzelnen 
1) Telegraphengesetz 89. 2) Ebenda $ 10. 
3) Ebenda $ 11. Die landesgesetzlichen Vorschriften über das Zwangsverfahren 
sind aufgeführt bei Maas Anm. 3 zuS ll. 
4) Ebenda $ 15. 
5) In Bayern vom Ministerium des Kgl. Hauses und des Aeußern, in Würt- 
temberg vom Ministerium der auswärt. Angelegenheiten, Abteilung für die Ver- 
kehrsanstalten. Seydel, Bayr. Staatsr. Bd. 3, S. 335. Göz, Württ. Staatsr. $ 113, 
S. 519. 
6) Eine Zusammenstellung der hierüber erlassenen Vorschriften in der Schweiz, 
Deutschland, Oesterreich, Frankreich, England und Nordamerika findet sich bei 
Meili, Haftpflicht S. 122 ff. Ueber die Entwicklung in Deutschland und die Vor- 
geschichte des Preuß. Eisenbahngesetzes vgl. die eingehende Darstellung von Hull, 
Die deutsche Reichspaketpost. Jena 1892. S. 71 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.