8 104. Die Militärverwaltung. 107
1906 (württ. Militärverordnungsbl. S. 183). Es besteht gegenwärtig aus
6 Abteilungen, denen eine Reihe von militärischen Anstalten und Ver-
waltungsstellen untergeordnet ist.
4. Das bayerische Kriegsministerium ist durch könig-
lichen Erlaß vom 2. März 1876 nach preußischem Muster organisiert
worden!). Die gegenwärtige Einrichtung ist durch die Verordnung vom
15. Oktober 1911 geregelt?). Es besteht aus 8 Abteilungen unter je
einem Chef, welche zum Teil wieder in Unterabteilungen (Sektionen)
zerfallen. Dem Ministerium sind eine Reihe von Behörden und Kom-
missionen angegliedert oder ihm unterstellt. Der bayerische Kriegs-
minister unterscheidet sich von den Kriegsministern der anderen Kon-
tingente dadurch, daß er zugleich die oberste Kommandostelle ist, der
auch die Generalkommandos, der Generalstab usw. untergeordnet sind’).
II. Das preußische Militärkabinett‘),. Zum Ressort des-
selben gehören diejenigen Geschäfte, welche im Gegensatz zur Armee-
verwaltung als Kommandosachen bezeichnet werden, nämlich die
Personalien der Offiziere und alle den Offizierersatz betreffenden An-
gelegenheiten, sowie die Gnadensachen.
Ill. Der Generalstab der Armee?°) dient in erster Reihe
zur Unterstützung der Oberbefehlshaber in allen auf Taktik und Stra-
tegie bezüglichen Verhältnissen und er hat im Frieden die Mobilma-
chung, die Dislokationen, die Telegraphen- und Eisenbahnangelegen-
heiten usw. zu bearbeiten. Er ist zugleich ein wissenschaftliches
Institut ersten Ranges. Ihm liegt das Studium und die Pflege aller
Zweige der Kriegswissenschaften ob, insbesondere die fortlaufende
Kenntnisnahme der Heereseinrichtungen der fremden Staaten, das
Eisenbahnbau- und Transportwesen, Kriegsgeschichte, Geographie, Sta-
tistik, Topographie. Das Landesvermessungswesen und die
Herstellung von Landkarten und Plänen ist in enge organische Ver-
bindung mit dem Generalstab gebracht; an der Spitze dieses Zweiges
steht der »Chef der Landesaufnahme«. Es werden ferner unter der
Leitung des Chefs des großen Generalstabes jährlich Uebungsreisen
behufs Ausbildung von Truppenführern gemacht °).
1) Verordnungsbl. des bayer. Kriegsministeriums 1876, S. 181 ff.
2) Daselbst 1911, S. 545. Apel S. 683.
3) Vgl. v. Seydel, Bayer. Staatsrecht, bearbeitet von Piloty u. Graß-
mann, Bd. I, S. 358 fg.; II, S. 612fg. Marschallv. Bieberstein S. 109 ff.
4) Ueber die geschichtliche Entwicklungund das Verhältnis des Militärkabinetts zum
Kriegsministerium, siehe die interessante Darstellung von Marschallv. Bieber-
stein S.146 ff., 167 ff. und Giese in Dietzs Handwörterbuch S. 520.
5) Ueber die Organisation des preuß. Generalstabes gibt ein Aufsatz im Militär-
wochenbl. 1875, S. 1746 detaillierte Auskunft. Vgl. ferner Bronsart v. Schellen-
dorf, Der Dienst des Generalstabes. 2 Tle. Berlin 1875, 76. Marschallv. Bieber-
stein S. 167 ff.
6) Vgl. Preußisches Armeeverordnungsbl. 1878, S. 139 ff.; Bayerisches
Militärverordnungsbl. 1878, S. 303.